1. Weist eine Verbandssatzung dem beklagten Gemeindeverwaltungsverband auf der Grundlage des § 61 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GemO die "Erledigung" von Abgabengeschäften zu, handelt der Gemeindeverwaltungsverband nicht als sachlich zuständige Behörde, wenn er die Vertretung der Mitgliedsgemeinde nicht offen legt und damit einen ausschließlich ihm zuzurechnenden Verwaltungsakt erlässt.
2. Eine Heilung des Bescheids des Gemeindeverwaltungsverbands in diesem Fall scheidet aus, da die sachliche Unzuständigkeit nicht zu den in den Bestimmungen der §§ 126 und 127 AO (jeweils auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG) angesprochenen Verfahrens- und Formfehlern gehört (wie Senat, Urteil vom 7.2.1991 - 2 S 1988/89 -).