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Gemeindevertreter

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 A 674/08 vom 06.11.2008

1. Gemeindevertreter in Hessen werden durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung tangiert. Sie haben deshalb ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen, sofern sie selbst im Einzelfall von allen ihnen nach Gesetz und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, DVBl. 2001, 1281 = DÖV 2001, 916 = NVwZ-RR 2002, 135).

2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und muss im Einzelfall von der Gemeindevertretung beschlossen werden, und zwar im Regelfall nach geheimer Beratung über den Ausschlussgrund in nichtöffentlicher Sitzung.

3. Es bleibt offen, ob eine Regelung in der Geschäftsordnung einer Gemeindevertretung, die den partiellen Ausschluss der Öffentlichkeit für den Fall fingiert, dass die Gemeindevertretung einer von ihrem Vorsitzenden festgesetzten Tagesordnung mit zur nichtöffentlichen Behandlung vorgesehenen Tagesordnungspunkten in öffentlicher Sitzung durch Beschluss zustimmt, mit § 52 Abs. 1 HGO vereinbar ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 876/07 vom 06.05.2008

1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) anwendbar.

2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach dem aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Zuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen.

3. Zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder eines Gemeindevorstands (offen gelassen).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 746/07 vom 06.05.2008

1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von Ausschussmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) abwendbar.

2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach den aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Vorabzuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 23/06 vom 06.11.2006

Ein Ausschließungsgrund gemäß § 22 Abs. 1 GO ist auch für solche Tätigkeiten und Handlungen anzunehmen, die einer Entscheidung im Verfahren notwendigerweise vorausgehen und deswegen Einfluss auf das Ergebnis haben können. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn eine antragsgemäß auf die Tagesordnung zu setzende Angelegenheit durch Beschluss der Gemeindevertretung wieder abgesetzt werden soll.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 2843/02 vom 28.10.2004

Den Gemeindevertretern, denen wegen der Teilnahme an Sitzungen ein Verdienstausfall entstehen kann, ist Ersatz des Verdienstausfalls auf der Basis eines durch Satzung festzusetzenden Durchschnittssatzes zu gewähren.

Anstelle dieses Durchschnittssatzes kann der Gemeindevertreter verlangen, dass der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt wird. Dafür genügt es jedoch nicht, einen auf der Basis des Jahresverdienstes des Gemeindevertreters individuell errechneten Durchschnittsverdienst geltend zu machen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 2168/98 vom 21.07.2003

Ein Gemeindevertreter kann beim Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan unabhängig davon befangen sein, ob sich sein betroffenes Grundeigentum innerhalb oder außerhalb des Plangebiets befindet.

Die Mitwirkung eins befangenen Gemeindevertreters an den dem Satzungsbeschluss vorausgehenden sonstigen Beschlüssen der Gemeindevertretung im Planaufstellungsverfahren ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1054/00 vom 26.10.2000

Mit der "nächsten Sitzung" im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGO ist diejenige Sitzung der Gemeindevertretung gemeint, die dem Sitzungsausschluss, der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HGO angeordnet wurde, nachfolgt.

Hat ein Gemeindevertreter nicht die ihm durch § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO gewährte Möglichkeit genutzt, bis zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gegen den Sitzungsausschluss eine Entscheidung der Gemeindevertretung herbeizuführen, so ist der Sitzungsausschluss wirksam. Eine Rechtswidrigkeit des Sitzungsausschlusses kann in einem derartigen Fall auch nicht mehr in anderen Verfahren - etwa Verfahren betreffend die Anfechtung von Wahlen, die die Gemeindevertretung nach dem Sitzungsausschluss vorgenommen hat - mit Erfolg geltend gemacht werden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TZ 815/00 vom 29.03.2000

Es ist unzulässig, dass ein Gemeindeorgan wie der Oberbürgermeister einzelnen Abgeordneten gegen ihren Willen Informationen ganz oder zeitweise vorenthält, die es anderen Abgeordneten unmittelbar oder mittelbar zukommen lässt.

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