Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG beginnt bzw. endet immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird. Die Straßenausbaubeitragssatzung ist bei § 6 Abs. 6 NKAG keine Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine teilweise im Außenbereich gelegene Straße setzt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG eine satzungsmäßige Festlegung des Gemeindeanteils auch für Außenbereichsstraßen voraus.
Die Festlegung des Gemeindeanteils für Außenbereichsstraßen muss im Blick auf die konkret zu beurteilende Baumaßnahme noch vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt sein.
Ein Grundstück, das mit einem im Außenbereich gelegenen Teil an eine öffentliche Einrichtung angrenzt und zugleich mit einem im Innenbereich gelegenen Teil an einer weiteren Anlage liegt, wird nicht jeweils mit der vollen Grundstücksfläche zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen, sondern mit der Fläche in die Verteilung einbezogen, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergibt, mit denen das Grundstück an den jeweiligen Anlagen liegt (Bestätigung der Rspr. des Senats vgl. Urteil vom 12.7.1994 - 9 L 2945/92 -).
1. Zur Frage, ob in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine Gemeinde den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen gegen sich gelten lassen muss, wenn die Anhörungsbehörde sie zur Auslegung der Planunterlagen aufgefordert, ihr dabei eine Frist zur Stellungnahme aus ihrem "Aufgabenbereich" gesetzt und auf Antrag der Gemeinde diese Frist später über den Ablauf der Einwendungsfrist hinaus verlängert hat.
2. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (wie BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines "interkommunalen Lastenausgleichs".
3. Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer Planfeststellung auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen wird.
Für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG aufteilt, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die Bildung der Abrechnungseinheiten insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem abtrennbaren Teil der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt.
Das gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG können nur dann der Aufwandsermittlung und -verteilung zugrunde gelegt werden, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereich in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG stehen.
Die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes können vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden den von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten räumlichen Zusammenhang aufweisen. Hiervon ausgehend können einzelne Gebietsteile als Abrechnungseinheiten nur dann angesehen werden, wenn es sich um Orts- oder Stadtteile handelt, die die Größe einer kleineren Gemeinde haben.
Der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden.