Eine Zuordnung von Verwaltungsvermögen an Gemeindeverbände (Landkreise) gemäß Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihnen das Grundgesetz anders als den Gemeinden keinen bestimmten Aufgabenbereich sichert. Sie setzt aber voraus, daß der zuzuordnende Vermögensgegenstand am 1. Oktober 1989 für eine Aufgabe bestimmt war, die auf Kreisebene aufgrund einer grundgesetzkonformen normativen Regelung wahrzunehmen war.
Urteil des 3. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 3 C 34.98 -
I. VG Berlin vom 20.03.1998 - Az.: VG 31 A 186.95 -