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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 280/08 vom 14.08.2008

Rechtsgebiete:NGO
Schlagworte:Drittschutz, Drittschützende Rechte, Eigengesellschaft, Gemeindeunternehmen, Sauna, Subsidiaritätsklausel (Gemeindeunternehmen), Unterlassungsanspruch, Unternehmen der Gemeinde
Stichwort:Gemeindeunternehmen
Leitsatz:Zum Unterlassungsanspruch eines privaten Unternehmers gegen die Errichtung oder die wesentliche Erweiterung eines Unternehmens durch eine Gemeinde (hier Errichtung einer Erlebnissauna durch kommunale Eigengesellschaft).

Bei einer Sauna handelt es sich um eine Einrichtung der Erholung gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO, so dass die Beschränkungen des § 108 Abs. 1 NGO nicht gelten.

Der Senat lässt offen, ob der Subsidiaritätsklausel in § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NGO nach ihrer Neufassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. 2005, 342) nunmehr drittschützende Wirkung zukommt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 280/08




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