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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 78/06 vom 26.05.2006

1. Der Begriff des Wohnens i.S. des Kommunalwahlrechts bestimmt sich nach objektiven Kriterien.

2. Bei der Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts darf die Wahlbehörde in der Regel von der formellen melderechtlichen Lage ausgehen. Liegen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters vor, ist die Wahlbehörde zur Prüfung verpflichtet.

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