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Gemeinderatsbeschluss

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 231/07 vom 02.06.2009

Rechtsgebiete:LSA-GO
Schlagworte:Ausschlussfrist, Bürgerbegehren, Fristbestimmung, Gemeinderatsbeschluss
Stichwort:Gemeinderatsbeschluss
Leitsatz:Die gesetzliche Ausschlussfrist des § 25 Abs. 2 Satz 5 GO LSA greift nicht nur ein, wenn sich ein Bürgerbehren ausdrücklich auf einen Gemeinderatsbeschluss bezieht, sondern bereits dann, wenn es seinem Inhalt nach auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist bzw. auf die Änderung eines Ratsbeschlusses in wesentlichen Punkten zielt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 231/07



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 196/08 vom 14.07.2008

Rechtsgebiete:SächsGemO
Schlagworte:assatorisches Bürgerbegehren, Gemeinderatsbeschluss, vereinfachtes Verfahren, öffentliche Bekanntgabe
Stichwort:Gemeinderatsbeschluss
Leitsatz:1. Ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet (kassatorisches Bürgerbegehren), muss nach sächsischem Landesrecht (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO) innerhalb von zwei Monaten nach der in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats bekannt gegebenen Beschlussfassung eingereicht werden.

2. Für den Beginn der gesetzlichen Ausschlussfrist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO ist eine öffentliche Bekanntmachung nach der Kommunalbekanntmachungsverordnung nicht erforderlich.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 196/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 241/03 vom 13.01.2005

Rechtsgebiete:VwGO, LSA-GKG, BGB
Schlagworte:Zweckverband, Kündigung, Austritt, Feststellung, Verwaltungsakt, feststellender Anfechtungsklage, Feststellungsklage, Verpflichtungsklage, Kündigungserklärung, Gemeinderatsbeschluss, Mitteilung, Umdeutung, Abwicklung, Alternativkonzept, Abwasserbeseitigung,
Stichwort:Gemeinderatsbeschluss
Leitsatz:1. Eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist anstelle einer Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn und soweit es dem Kläger nicht zuzumuten ist, einen Anspruch auf einen Verwaltungsakt mit Hilfe der Verpflichtungsklage durchzusetzen.

2. Die Austrittserklärung muss eindeutig sein. Wenigstens im Weg der Auslegung muss erkennbar werden, dass sich die Gemeinde auf das außerordentliche Austrittsrecht berufen will.

Die Umdeutung einer ordentlichen in eine außerordentliche Austrittserklärung setzt die Erkennbarkeit des unbedingten Beendigungswillens voraus.

3. Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 5 Abs. 4 Satz 4; 8a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA folgt, dass die Abwicklungsfragen geklärt sein müssen, bevor die Entscheidung über die Feststellung des Austritts getroffen wird. Kommt eine einvernehmliche Regelung unter den Mitgliedern des Zweckverbands nicht zustande, so hat die austrittswillige Gemeinde einen Rechtsanspruch auf die kommunalrechtliche Ersetzung.

4. Ein "wichtiger Grund" i. S. des § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA, der die Feststellung des Austritts ausschließt (§ 8a Abs. 3 Satz 3 GKG-LSA), liegt vor, wenn die Gemeinde kein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung vorlegen kann.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 241/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 273/00 vom 30.04.2001

Rechtsgebiete:FStrG
Schlagworte:Straßenplanung, Gemeinde, Gemeinderatsbeschluss, Einwendungsschreiben, Planungshoheit, Präklusion
Stichwort:Gemeinderatsbeschluss
Leitsatz:1. Zur Präklusion einer planbetroffenen Gemeinde, die sich im Planfeststellungsverfahren (nur) als Trägerin öffentlicher Belange geäußert hat.

2. Zum Erfordernis der Abfassung eines gemeindlichen Einwendungsschreibens.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 273/00


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