JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gemeindehaushalt
| Rechtsgebiete: | KAG, AO |
| Schlagworte: | Kalkulation von Abwassergebühren |
| Stichwort: | Gemeindehaushalt |
| Leitsatz: | 1. Selbst wenn die einer kommunalen Gebührensatzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Fehler aufweist, ist eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots regelmäßig erst bei Überschreitung einer Toleranzgrenze von mindestens 3 % anzunehmen, sofern die Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. 2. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die Frage der Gebührenfähigkeit eines Fremdleistungsentgelts nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist, in die das Fremdleistungsentgelt eingeflossen ist. 3. Sind die entsprechenden Verträge nach den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen worden, stellt dies eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar. 4. Der Nachweis, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden, kann durch die Kommune auch auf andere Weise geführt werden. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 325/08 | |
| Rechtsgebiete: | ApoG, GebG NRW |
| Stichwort: | Gemeindehaushalt |
| Leitsatz: | Die Genehmigung eines Heimversorgungsvertrags nach § 12a ApoG besitzt einen wirtschaftlichen Wert. Für einen Verstoß der Tarifstelle 10.4.9 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung gegen § 3 GebG NRW ist nichts ersichtlich. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 4247/06 | |
| Rechtsgebiete: | GebG, GebOSiO, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen, HmbVwVG |
| Stichwort: | Gemeindehaushalt |
| Leitsatz: | Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG kann ein Gemeinkostenzuschlag grundsätzlich auch dann erhoben werden, wenn keine Auslagen für den beauftragten Dritten angefallen sind. Die Erhebung setzt im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip tatbestandlich voraus, dass der Behörde aufgrund der Beauftragung Aufwendungen entstanden sind, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen. In Fällen der Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit der Sicherstellung oder Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs entstehen der Behörde dann, wenn das Abschleppunternehmen mangels abrechenbarer Leistungen kein Entgelt fordert, nach der durch die Polizeidienstvorschrift 350 bestimmten Praxis nennenswerte Aufwendungen weder bei der Überwachung noch bei der Abrechnung des Auftrags. Zu den Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG, die der konkreten Auftragserteilung unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung zugeordnet werden können, gehören die Aufwendungen nicht, die durch das Erarbeiten der allgemeinen "Leistungsbeschreibung über die Vergabe des Bergens, Abschleppens bzw. Beiseiteräumens von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen" sowie für die Auswahl der Abschleppunternehmen in einem Ausschreibungsverfahren entstanden sind. Mit der Amtshandlungsgebühr nach Nr. 25 der Anlage 1 zu § 1 GebOSiO ist auch ein Verbleiben des anordnenden Polizeibediensteten am Ereignisort zur Aufrechterhaltung der Verkehrsicherheit oder zur Verkehrsregelung während des Abschleppvorgangs abgegolten. Gleiches gilt für das Anfertigen der Niederschrift über das Beiseiteräumen durch ihn. Die Aufwendungen wegen dieser Tätigkeiten können nicht zugleich die Erhebung oder Bemessung eines Gemeinkostenzuschlags nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG begründen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 81/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ThürVwVfG, ThürGKG, ThürWG, BGB, DDR-WG, DDR-WVB, DDR-KV, ThürKAG, AO |
| Schlagworte: | öffentliche Einrichtung, aufgabenbezogener Einrichtungsbegriff, Widmung, Indizien für Widmungswillen, Gebührenerhebung, allgemeine Benutzung, Zustimmung Grundstückseigentümer, Entwidmung, Duldungspflicht, Erschlossensein, Zumutbarkeit der Trinkwasserversorgung |
| Stichwort: | Gemeindehaushalt |
| Leitsatz: | Der im Thüringer Anschluss- und Benutzungsrecht für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -). Die vor 1990 von den ehemaligen volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) sowie die von den örtlichen Räten im Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera betriebenen Wasserversorgungsanlagen waren keine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Sinne der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Wassergesetzes. Mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR und der Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung ist eine im Gemeindegebiet betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage als kommunale Einrichtung entstanden, sofern sie keinem VEB WAB zugeordnet war. Die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen bedarf nach Thüringer Landesrecht grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen. Dafür reicht ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers aus, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -). Eine Gemeinde gibt ihren Willen zu erkennen, dass die in ihrem Gemeindegebiet der Wasserversorgung dienenden Anlagen als kommunale Wasserversorgungseinrichtung gewidmet sein sollen, wenn sie aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen Benutzungsgebühren erhebt. Die Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung (hier: das Fehlen einer Gebührensatzung) spricht nicht gegen die Annahme einer konkludenten Widmung. Die Zustimmung zur Widmung durch betroffene Grundstückseigentümer ist nach Thüringer Landesrecht keine Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Die Entwidmung leitungsgebundener Einrichtungen setzt voraus, dass die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Wiederaufnahme der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser auf unabsehbare Zeit ausschließt (wie ThürOVG, Beschluss vom 27.05.2002 - 4 ZKO 532/00 -). Die Wasserversorgungseinrichtung eines nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit errichteten Zweckverbands umfasst mit ihrer Widmung grundsätzlich alle im räumlichen Wirkungskreis vorhandenen Anlagen und Teilanlagen, wenn und soweit sie der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen. Erschlossen ist ein Grundstück durch eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist. Eine bereits vorhandene Wasserversorgungsleitung ist jedenfalls nach § 905 Satz 2 BGB zu dulden, wenn die weitere Grundstücksnutzung in keiner Weise beeinträchtigt wird und der Eigentümer auch sonst an deren Ausschließung kein Interesse hat. Zur Zumutbarkeit der Versorgung eines im Zeweckverbandsgebiet gelegenen Grundstücks mit Trinkwasser. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 559/07 | |
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