Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterGGemeindeanteil an der Einkommensteuer 

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 11.97 vom 25.03.1998

Leitsätze:

Die Erhebung des kommunalen Solidarbeitrags nach dem Solidarbeitragsgesetz 1992 für das Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG dürfen für Zwecke des interkommunalen Finanzausgleichs erhoben werden.

Ein Solidarbeitrag, der die gleichmäßige Verteilung der wiedervereinigungsbedingten, anderweitig entstandenen Einnahmeverluste unter den Gemeinden eines Landes nach deren Finanzkraft zum Ziel hat, ist eine derartige, gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zulässige "horizontale" Umlage; der damit verfolgte Zweck ist sachgerecht.

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und damit eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden; er verbietet i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die Nivellierung unterschiedlicher Finanzverhältnisse durch interkommunale Umlagen.

Die Festsetzung unterschiedlicher fiktiver Hebesätze für die Bemessung des Realsteueraufkommens bei Gemeinden bis zu und mit mehr als 150 000 Einwohnern in § 8 GFG 1992 (NW) begegnet im Hinblick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, ist aber für das Jahr 1992 verfassungsrechtlich noch hinzunehmen (wie VerfGH NW, OVGE 43, 252 = NVwZ 1994, 68).

Der Landesgesetzgeber darf grundsätzlich auf eine die Willkürlichkeit einer inhaltsgleichen früheren Norm verneinende Entscheidung seines Landesverfassungsgerichts vertrauen. Dies kann dazu führen, daß eine Norm noch nicht nichtig ist, der Gesetzgeber jedoch verpflichtet ist, sich um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG für die Zukunft ausschließt.

Urteil des 8. Senats vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 -

I. VG Düsseldorf vom 18.08.1995 - Az.: VG 1 K 3381/93 -
II. OVG Münster vom 18.03.1997 - Az.: OVG 15 A 6241/95 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 12.97 vom 25.03.1998

Leitsätze:

Die Erhebung des kommunalen Solidarbeitrags nach dem Solidarbeitragsgesetz 1992 für das Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG dürfen für Zwecke des interkommunalen Finanzausgleichs erhoben werden.

Ein Solidarbeitrag, der die gleichmäßige Verteilung der wiedervereinigungsbedingten, anderweitig entstandenen Einnahmeverluste unter den Gemeinden eines Landes nach deren Finanzkraft zum Ziel hat, ist eine derartige, gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zulässige "horizontale" Umlage; der damit verfolgte Zweck ist sachgerecht.

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und damit eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden; er verbietet i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die Nivellierung unterschiedlicher Finanzverhältnisse durch interkommunale Umlagen.

Die Festsetzung unterschiedlicher fiktiver Hebesätze für die Bemessung des Realsteueraufkommens bei Gemeinden bis zu und mit mehr als 150 000 Einwohnern in § 8 GFG 1992 (NW) begegnet im Hinblick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, ist aber für das Jahr 1992 verfassungsrechtlich noch hinzunehmen (wie VerfGH NW, OVGE 43, 252 = NVwZ 1994, 68).

Der Landesgesetzgeber darf grundsätzlich auf eine die Willkürlichkeit einer inhaltsgleichen früheren Norm verneinende Entscheidung seines Landesverfassungsgerichts vertrauen. Dies kann dazu führen, daß eine Norm noch nicht nichtig ist, der Gesetzgeber jedoch verpflichtet ist, sich um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG für die Zukunft ausschließt (wie Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 -).

Urteil des 8. Senats vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 12.97

I. VG Düsseldorf vom 18.08.1995 - Az.: VG 1 K 3715/93 -
II. OVG Münster vom 18.03.1997 - Az.: OVG 15 A 6306/95 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 13.97 vom 25.03.1998

Leitsätze:

Die Erhebung des kommunalen Solidarbeitrags nach dem Solidarbeitragsgesetz 1992 für das Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG dürfen für Zwecke des interkommunalen Finanzausgleichs erhoben werden.

Ein Solidarbeitrag, der die gleichmäßige Verteilung der wiedervereinigungsbedingten, anderweitig entstandenen Einnahmeverluste unter den Gemeinden eines Landes nach deren Finanzkraft zum Ziel hat, ist eine derartige, gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zulässige "horizontale" Umlage; der damit verfolgte Zweck ist sachgerecht.

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und damit eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden; er verbietet i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die Nivellierung unterschiedlicher Finanzverhältnisse durch interkommunale Umlagen.

Die Festsetzung unterschiedlicher fiktiver Hebesätze für die Bemessung des Realsteueraufkommens bei Gemeinden bis zu und mit mehr als 150 000 Einwohnern in § 8 GFG 1992 (NW) begegnet im Hinblick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, ist aber für das Jahr 1992 verfassungsrechtlich noch hinzunehmen (wie VerfGH NW, OVGE 43, 252 = NVwZ 1994, 68).

Der Landesgesetzgeber darf grundsätzlich auf eine die Willkürlichkeit einer inhaltsgleichen früheren Norm verneinende Entscheidung seines Landesverfassungsgerichts vertrauen. Dies kann dazu führen, daß eine Norm noch nicht nichtig ist, der Gesetzgeber jedoch verpflichtet ist, sich um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG für die Zukunft ausschließt (wie Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 -).

Urteil des 8. Senats vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 13.97

I. VG Düsseldorf vom 18.08.1995 - Az.: VG 1 K 3120/93 -
II. OVG Münster vom 18.03.1997 - Az.: OVG 15 A 6308/95 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.97 vom 25.03.1998

Leitsätze:

Die Erhebung des kommunalen Solidarbeitrags nach dem Solidarbeitragsgesetz 1992 für das Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG dürfen für Zwecke des interkommunalen Finanzausgleichs erhoben werden.

Ein Solidarbeitrag, der die gleichmäßige Verteilung der wiedervereinigungsbedingten, anderweitig entstandenen Einnahmeverluste unter den Gemeinden eines Landes nach deren Finanzkraft zum Ziel hat, ist eine derartige, gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zulässige "horizontale" Umlage; der damit verfolgte Zweck ist sachgerecht.

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und damit eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden; er verbietet i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die Nivellierung unterschiedlicher Finanzverhältnisse durch interkommunale Umlagen.

Die Festsetzung unterschiedlicher fiktiver Hebesätze für die Bemessung des Realsteueraufkommens bei Gemeinden bis zu und mit mehr als 150 000 Einwohnern in § 8 GFG 1992 (NW) begegnet im Hinblick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, ist aber für das Jahr 1992 verfassungsrechtlich noch hinzunehmen (wie VerfGH NW, OVGE 43, 252 = NVwZ 1994, 68).

Der Landesgesetzgeber darf grundsätzlich auf eine die Willkürlichkeit einer inhaltsgleichen früheren Norm verneinende Entscheidung seines Landesverfassungsgerichts vertrauen. Dies kann dazu führen, daß eine Norm noch nicht nichtig ist, der Gesetzgeber jedoch verpflichtet ist, sich um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG für die Zukunft ausschließt (wie Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 -).

Urteil des 8. Senats vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 14.97

I. VG Düsseldorf vom 18.08.1995 - Az.: VG 1 K 3618/93 -
II. OVG Münster vom 18.03.1997 - Az.: OVG 15 A 6307/95 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 15.97 vom 25.03.1998

Leitsätze:

Die Erhebung des kommunalen Solidarbeitrags nach dem Solidarbeitragsgesetz 1992 für das Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG dürfen für Zwecke des interkommunalen Finanzausgleichs erhoben werden.

Ein Solidarbeitrag, der die gleichmäßige Verteilung der wiedervereinigungsbedingten, anderweitig entstandenen Einnahmeverluste unter den Gemeinden eines Landes nach deren Finanzkraft zum Ziel hat, ist eine derartige, gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zulässige "horizontale" Umlage; der damit verfolgte Zweck ist sachgerecht.

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und damit eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden; er verbietet i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die Nivellierung unterschiedlicher Finanzverhältnisse durch interkommunale Umlagen.

Die Festsetzung unterschiedlicher fiktiver Hebesätze für die Bemessung des Realsteueraufkommens bei Gemeinden bis zu und mit mehr als 150 000 Einwohnern in § 8 GFG 1992 (NW) begegnet im Hinblick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, ist aber für das Jahr 1992 verfassungsrechtlich noch hinzunehmen (wie VerfGH NW, OVGE 43, 252 = NVwZ 1994, 68).

Der Landesgesetzgeber darf grundsätzlich auf eine die Willkürlichkeit einer inhaltsgleichen früheren Norm verneinende Entscheidung seines Landesverfassungsgerichts vertrauen. Dies kann dazu führen, daß eine Norm noch nicht nichtig ist, der Gesetzgeber jedoch verpflichtet ist, sich um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG für die Zukunft ausschließt (wie Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 -).

Urteil des 8. Senats vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 15.97 -

I. VG Düsseldorf vom 18.08.1995 - Az.: VG 1 K 3558/93 -
II. OVG Münster vom 18.03.1997 - Az.: OVG 15 A 6336/95 -

Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum