1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Postfiliale, in der die zur Grundversorgung erforderlichen Postdienstleistungen (sog. Universaldienst) erbracht werden, kann auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Zuge der Postreform II durch Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung "Post" geregelt werden.
2. Auf einer "Gemeinbedarfsfläche Post" ist eine weitere ("postfremde") gewerbliche Nutzung zulässig. Die Postdienstleistungen müssen aber die prägende Nutzung bleiben.