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Geltungsgrund

Entscheidungen der Gerichte




OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 248/08 vom 01.07.2009

Rechtsgebiete:HGB, BinSchG
Stichwort:Geltungsgrund
Leitsatz:1. Keine Anwendbarkeit des CMNI auf Schadensfall vom 25.03.2007.

2. Qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB eines Schiffsführers wegen unterlassens einer Stabilitätsberechnung und Mißachtung weiterer Warnhinweise.

3. Geschützter Personenkreis für Haftungsbegrenzungen nach §§ 4 ff BinSchG.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 3 U 248/08



LAG-DUESSELDORF – Urteil, 17 Sa 1522/08 vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Auslegung einer Vertragsklausel als konstitutive Zusage. Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über eine variable Erfolgsvergütung (Bindungsklausel)
Stichwort:Geltungsgrund
Leitsatz:1. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung sind im Zweifel deklatorisch gemeint und begründen keinen eigenen individualvertraglichen Anspruch.

2. Auf Betriebsvereinbarungen finden nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der § 305 ff. BGB keine Anwendung. Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt im Arbeitsvertrag bei einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung.

3. Die Unwirksamkeit einer Klausel in einer Betriebsvereinbarung führt nicht zur Unwirksamkeit aller Regelungen, soweit ohne die Klausel eine sinnvolle und geschlossene Regelung verbleibt (hier verneint).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 17 Sa 1522/08

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 85/09 vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:StPO, GVG
Stichwort:Geltungsgrund
Leitsatz:1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94 StPO auch einen Beförderungsausschluss gemäß § 119 Abs. 3 StPO. Die haftrechtliche Anordnung tritt nicht hinter der Sachaufklärungsanordnung zurück.

2. Für die Entscheidung über die Beschlagnahme ist die voll besetzte Kammer zuständig; eine Zuständigkeitskonzentration bei dem zur haftrichterlichen Entscheidung über den Briefbeförderungsausschluss berufenen Kammervorsitzenden tritt nicht ein. Der Beschlagnahmebeschluss des unzuständigen Vorsitzenden leidet an einem derart schwerwiegenden Rechtsmangel, dass das Beschwerdegericht insoweit nicht selbst abschließend in der Sache entscheidet, sondern ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückverweist.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 85/09

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 86/09 vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:StPO, GVG
Stichwort:Geltungsgrund
Leitsatz:1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94 StPO auch einen Beförderungsausschluss gemäß § 119 Abs. 3 StPO. Die haftrechtliche Anordnung tritt nicht hinter der Sachaufklärungsanordnung zurück.

2. Für die Entscheidung über die Beschlagnahme ist die voll besetzte Kammer zuständig; eine Zuständigkeitskonzentration bei dem zur haftrichterlichen Entscheidung über den Briefbeförderungsausschluss berufenen Kammervorsitzenden tritt nicht ein. Der Beschlagnahmebeschluss des unzuständigen Vorsitzenden leidet an einem derart schwerwiegenden Rechtsmangel, dass das Beschwerdegericht insoweit nicht selbst abschließend in der Sache entscheidet, sondern ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückverweist.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 86/09


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