JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Geltungsdauer
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV, GG |
| Schlagworte: | Anspruch, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck, Ausländer, Ausländerrecht, Besitz, Bundesgebiet, Dauer, deutsch, deutsche Sprache, Deutschkenntnisse, Ehe, Eheschließung, Einholung, Einreise, entstanden, Entstehung, Geltungsdauer, gültig, Heirat, Kenntnis, kurzfristig, kurzfristige Aufenthalte, längerfristig, Schengen-Visum, sichtvermerksfrei, sichtvermerksfreie Drittausländer, Staatsangehörige, Visum, Visumverfahren, Zeitpunkt, Zweck |
| Stichwort: | Geltungsdauer |
| Leitsatz: | 1. § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. 2. § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist. 3. Ein Schengen-Visum zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10037/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV, Genfer Flüchtlingskonvention, HeimatlAuslG |
| Schlagworte: | allgemeines Ausländerrecht, Aufenthaltsdauer, Geltungsdauer, Genfer Flüchtlingskonvention, Günstigkeitsprinzip, heimatlose Ausländer, Reiseausweis |
| Stichwort: | Geltungsdauer |
| Leitsatz: | In Verfahren, die durch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HeimatlAuslG) nicht abschließend geregelt sind, kann das allgemeine Ausländerrecht ergänzend Anwendung finden. Da heimatlose Ausländer gemäß § 12 HeimatlAuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, kann ihnen entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 AufenthV ein Reiseausweis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 A 2117/08.Z | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Nebenbestimmung, Befristung, Geltungsdauer, Streitwert, Regelstreitwert, Auffangstreitwert |
| Stichwort: | Geltungsdauer |
| Leitsatz: | Für Klagen, die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis betreffen (hier über die Geltungsdauer) gilt der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 1445/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, VwGO |
| Schlagworte: | Anordnung des Sofortvollzugs, Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, nachträgliche Verkürzung, öffentliches Interesse |
| Stichwort: | Geltungsdauer |
| Leitsatz: | Auch bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen, über das Interesse an der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis selbst hinausgehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (wie Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1996, 62 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung kann nicht allein damit begründet werden, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und ohne deren sofortige Vollziehung die Gefahr besteht, dass die Verkürzung auf Grund der langen Dauer des Klageverfahrens ihre Erledigung findet und damit praktisch leerläuft. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 TG 1360/07 | |
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