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Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 4 AZR 247/98 vom 18.08.1999

Leitsätze:

1. Wer einen Anspruch auf eine infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend anzuwendende Inhaltsnorm eines Tarifvertrages stützt, muß darlegen und ggf. beweisen, daß im Anspruchszeitraum Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) bestanden hat. Die bloße Erklärung, einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) anzugehören, besagt für sich allein nicht, seit wann Tarifgebundenheit vorliegen soll.

2. Die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien darf nicht auf die Beantwortung der prozeßentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Die Einholung einer Auskunft über das tatsächliche Tarifgeschehen oder einvernehmlich tarifliche Übungen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 293 ZPO) unterliegt dem pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte. Eine solche Auskunft muß von allen beteiligten Tarifvertragsparteien, auch dem Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, gleichermaßen eingeholt werden (Weiterführung von BAG Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21 = AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Der persönliche Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge zwischen dem Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. (nunmehr: Sozialverband Reichsbund e.V.) und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 9. April 1992 (GTV 1992) - dto. vom 1. September 1994 (GTV 1994) - erstreckt sich nicht auf die Beschäftigten in Erholungsheimen.

Aktenzeichen: 4 AZR 247/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 4 AZR 247/98 -

I. Arbeitsgericht
Arnsberg
- 3 Ca 1166/96 O -
Urteil vom 12. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 1467/97 -
Urteil vom 9. Januar 1998

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