1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich grundsätzlich auch auf Betriebe des Ausbaugewerbes. Dazu gehören alle Leistungen, die der Vollendung des Bauwerkes zu dienen bestimmt sind.
2. Dient der Einbau einer vorgefertigten, beweglichen Wand der vorgegebenen Funktion und dem Zweck eines Gebäudes, so handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.
Aktenzeichen: 10 AZR 582/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 582/98 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 1645/95 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 15 Sa 944/97 -
Urteil vom 03. März 1998