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Geltung von § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (Veranschlagungsmaxime und Kostenüberschreitungsverbot) im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 7 KAG
1. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen Abgabenbescheide gilt eine Vermutung für die Gültigkeit zugrunde liegenden Satzungsrechts. Sich aufdrängende Mängel einer Satzung können jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründen (Fortführung der st. Rechtsprechung des Senats).
2. Eine Bemessungsregelung, die einen zulässigen Flächenmaßstab so modifiziert, dass je Quadratmeter Fläche unterschiedliche Gebührensätze erhoben werden und im Rahmen von § 7 KAG zu einer Überschreitung des umzulegenden Betrages führt, verstößt gegen die sich aus § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 ergebenden Grundsätze für Maßstabsregelungen und gegen das Gleichbehandlungsgebot.
3. Die Erlassbehörde eines Bescheides ist in Fällen, in denen der Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde die Aufgaben des Amtsdirektors hat, mit der Bezeichnung "Amt ... - Der Bürgermeister" auch ohne Zusatz "als Amtsdirektor" zutreffend angegeben.