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Geltung von § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (Veranschlagungsmaxime und Kostenüberschreitungsverbot) im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 7 KAG

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 B 292/02 vom 24.04.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO, KAG, BbgWG, GO
Schlagworte:Umlage von Verbandslasten für Gewässerunterhaltung, vorläufiger Rechtsschutz gegen Gebührenbescheid, Prüfungsmaßstab, sich aufdrängender Satzungsfehler, hier: systemwidrige Bemessungsregelung, die zu Ungleichbehandlung und Umlageüberdeckung führt, Flächenmaßstab, Bildung von Flächenintervallen zur Staffelung der Gebühr, Geltung von § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (Veranschlagungsmaxime und Kostenüberschreitungsverbot) im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 7 KAG, Zulässigkeit der Prognose der umzulegenden Beiträge bzw. Umlage (offengelassen), Zulässigkeit von Einbeziehung der Verwaltungskosten für die Gebührenerhebung auf Grundlage von § 6 Abs. 2 KAG (keine ernstlichen Zweifel), Behördenbezeichnung "Der Bürgermeister" bei Handeln als Amtsdirektor (unschädlich), Stattgabe
Stichwort:Geltung von § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (Veranschlagungsmaxime und Kostenüberschreitungsverbot) im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 7 KAG
Leitsatz:1. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen Abgabenbescheide gilt eine Vermutung für die Gültigkeit zugrunde liegenden Satzungsrechts. Sich aufdrängende Mängel einer Satzung können jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründen (Fortführung der st. Rechtsprechung des Senats).

2. Eine Bemessungsregelung, die einen zulässigen Flächenmaßstab so modifiziert, dass je Quadratmeter Fläche unterschiedliche Gebührensätze erhoben werden und im Rahmen von § 7 KAG zu einer Überschreitung des umzulegenden Betrages führt, verstößt gegen die sich aus § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 ergebenden Grundsätze für Maßstabsregelungen und gegen das Gleichbehandlungsgebot.

3. Die Erlassbehörde eines Bescheides ist in Fällen, in denen der Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde die Aufgaben des Amtsdirektors hat, mit der Bezeichnung "Amt ... - Der Bürgermeister" auch ohne Zusatz "als Amtsdirektor" zutreffend angegeben.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 292/02




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