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Geltung des Unterhaltsvorschussgesetzes als Teil des Sozialgesetzbuches

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 5.08 vom 23.10.2008

Rechtsgebiete:NATO-TrStAbk, UVG, GG
Schlagworte:Anspruch von Angehörigen eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates auf Leistungen nach den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), Angehörigeneigenschaft aufgrund häuslicher Gemeinschaft mit dem Unterhaltsverpflichteten, Vereinbarkeit der Legaldefinition "Angehöriger" in Art. 1 Abs. 1 NATO-Truppenstatut mit der Definition des Art. 13 Abs. 1 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-TrStatZAbK), Geltung des Unterhaltsvorschussgesetzes als Teil des Sozialgesetzbuches, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers i.R.d. Bewirkung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen aufgrund der Ungleichbehandlung von Sachverhalten
Stichwort:Geltung des Unterhaltsvorschussgesetzes als Teil des Sozialgesetzbuches
Leitsatz:Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, haben auch dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn sie Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 5.08




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