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Geltung des neuen Verjährungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung für das öffentliche Recht

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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 37.07 vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, VwVfG, VZOG
Schlagworte:Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 8 Abs. 4 S. 2 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG), Rechtsnatur des Herausgabeanspruchs nach § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG, Zulässigkeit einer analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften für den § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, Geltung des neuen Verjährungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung für das öffentliche Recht, Zulässigkeit der Anknüpfung an subjektive Umstände wie Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers vom Anspruchsgegner bei Verwaltungsträgern, Möglichkeit der zuständigen Behörde zu einer kurzfristigen Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche
Stichwort:Geltung des neuen Verjährungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung für das öffentliche Recht
Leitsatz:Der Herausgabeanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG verjährt in dreißig Jahren. Eine analoge Anwendung der §§ 195, 199 BGB n.F. scheidet aus.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 37.07




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