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Geltung des Art. 11 Abs. 4 EGBGB für auf Grundstücksveräußerung gerichtete Vorverträge und Abgrenzung eines solchen Vertrages zur Landpacht

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 13 U 49/04 vom 25.01.2005

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Geltung des Art. 11 Abs. 4 EGBGB für auf Grundstücksveräußerung gerichtete Vorverträge und Abgrenzung eines solchen Vertrages zur Landpacht, Mietkauf und Immobilienleasing, Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB für den Rücktritt vom Vorvertrag über den Erwerb eines ausländischen Grundstücks, Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 313 Abs. 3 BGB
Stichwort:Geltung des Art. 11 Abs. 4 EGBGB für auf Grundstücksveräußerung gerichtete Vorverträge und Abgrenzung eines solchen Vertrages zur Landpacht
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 13 U 49/04




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