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Geltung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10450/09.OVG vom 01.07.2009

Zur Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet im Falle der Angabe eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein (Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen).

HESSISCHES-LAG – Urteil, 15 Sa 1861/08 vom 17.03.2009

1. Es besteht kein Anspruch auf die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wenn das entsprechende Angebot (mit einem Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erst nach dem Außerkrafttreten des maßgeblichen Tarifvertrages) erstmals nach dem Außerkrafttreten der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelung unterbreitet worden ist.

2. § 2 Abs. 2 Satz 1 ATZ-TV DHL vom 07. September 2005 besagt nicht, dass für die DHL-Beschäftigten der TV ATZ Post über dessen Gültigkeit hinaus bis zu einer Kündigung des ATZ-TV DHL entsprechend anwendbar bleiben soll.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 48.07 vom 23.10.2008

1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirkt gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 4.08 vom 23.10.2008

1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2283/01 vom 28.02.2002

1. Eine ohne Rückwirkungsanordnung erlassene Kurtaxesatzung kann für Tatbestände, die bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren, keine Abgabenpflicht begründen.

2. Der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG, die eine Ausnahme von der Kurtaxepflicht u.a. für ortsfremde Personen vorsieht, die in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, unterfallen grundsätzlich auch Tagungsteilnehmer.

3. Die Freistellung von Tagungsteilnehmern von der Kurtaxepflicht setzt allerdings eine ganz oder zumindest weit überwiegende berufliche Veranlassung voraus, also dass einem homogenen Teilnehmerkreis ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lässt das Tagungsprogramm nicht unerhebliche Freiräume zu, die zu allgemeintouristischen Zwecken genutzt werden können, spricht dies dafür, dass der private Zweck des Aufenthalts eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt.

4. Die Gemeinde darf bei ortsfremden Personen, bei denen ein offensichtlicher Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist, von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass es ihnen rechtlich und tatsächlich möglich ist, ihre Kur- und Erholungseinrichtungen zu nutzen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 Ta 24/09 vom 19.03.2009

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 110/07 vom 09.08.2007


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