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Geltendmachung von aus einem einheitlichen Lebensvorgang herrührenden Unterlassungsansprüchen gegen die Gesellschafter einer GbR in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 307/05 vom 14.11.2005

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Geltendmachung von aus einem einheitlichen Lebensvorgang herrührenden Unterlassungsansprüchen gegen die Gesellschafter einer GbR in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren, Rechtsmissbrauch verneint
Stichwort:Geltendmachung von aus einem einheitlichen Lebensvorgang herrührenden Unterlassungsansprüchen gegen die Gesellschafter einer GbR in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsatz:1. Mehrere Unterlassungsverpflichtete sind auch dann nicht Gesamtschuldner, wenn sie als Gesellschafter einer GbR wegen einer von dieser ausgehenden Störung in Anspruch genommen werden.

2. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verfahren als "Pilotverfahren" gegen den Gesellschafter betrieben wird, dessen Privatanschrift sicher bekannt ist. Um ein solches "Pilotverfahren" handelt es sich insbesondere dann, wenn der Antragsgegner des Folgeverfahrens seinen Widerspruch nach dem im ersten Verfahren durchgeführten Verhandlungstermin zurücknimmt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 307/05




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