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gelegentlicher Cannabiskonsum

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 1.08 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Cannabis, regelmäßiger Cannabiskonsum, gelegentlicher Cannabiskonsum, Tetrahydrocannabinol, THC, Haschisch, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelkonsum, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, fehlende Fahreignung, Kraftfahreignung, fehlendes Trennungsvermögen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Eignungszweifel, medizinisch-psychologisches Gutachten.
Stichwort:gelegentlicher Cannabiskonsum
Leitsatz:Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 1.08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 2519/05 vom 27.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennungsvermögen, Tetrahydrocannabinol, THC-Konzentration, Rückrechnung
Stichwort:gelegentlicher Cannabiskonsum
Leitsatz:Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird (Bestätigung der Rechtsprechung, Senatsbeschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 2519/05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 133/06 vom 10.02.2006

Rechtsgebiete:FeV
Schlagworte:gelegentlicher Cannabiskonsum, Parallelkonsum von Alkohol, Regelfall, Ausnahme
Stichwort:gelegentlicher Cannabiskonsum
Leitsatz:Der Umstand, dass der Betroffene bei einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Führen eines Kraftfahrzeug bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Ausnahme von dem aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 133/06

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 11 CS 05.1711 vom 25.01.2006

Rechtsgebiete:VwGO, StVG, FeV
Schlagworte:Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennen von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen bei THC-Konzentrationen zwischen 1, 0 und 2, 0 ng/ml im Blut, medizinisch-psychologisches Gutachten
Stichwort:gelegentlicher Cannabiskonsum
Leitsatz:1. Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht.

2. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinn des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.

3. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 11 CS 05.1711


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