Der einmalig festgestellte bloße Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen.
1. Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus.
2. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum) und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest eine Einnahme festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Klärung der Frage, ob ein Fall der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vorliegt, berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.
1) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nicht nur in den Fällen des Verdachts auf regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anwendbar, sondern auch bei Anhaltspunkten für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum und für das Vorliegen einer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten zusätzlichen Umstände.
2) Allein die Tatsache, dass Cannabis in einem Kraftfahrzeug gefunden wird, begründet keine hinreichenden Verdachtsmomente für den zusätzlichen Umstand der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und kann in den Fällen der nur gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, nicht rechtfertigen.