JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gelegenheitsverkehr
| Rechtsgebiete: | EGV, EWGVO 1191/69, PBefG |
| Schlagworte: | Linienverkehrsgenehmigung, Öffentlicher Personennahverkehr, Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen, Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen, Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, Betriebspflicht, Beförderungspflicht, Tarifpflicht, Teilbereichsausnahme, Unternehmen, Verkehrsdienstleistung, Aufgabenträger |
| Stichwort: | Gelegenheitsverkehr |
| Leitsatz: | 1. Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330). 2. Die VO (EWG) Nr. 1191/69 regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) verbunden sind. 3. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt. 4. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 ist dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt. 5. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der VO (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen. 6. Vor der Entscheidung nach § 13 PBefG über die Genehmigungsanträge ist die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichtet, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere eine intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2455/06 | |
| Rechtsgebiete: | EWG (VO) 1191/69, PBefG |
| Schlagworte: | eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung, Gelegenheitsverkehr, Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung, Linienverkehrsdienst, Teilbereichsausnahme |
| Stichwort: | Gelegenheitsverkehr |
| Leitsatz: | 1. Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG können nur Verkehrsunternehmen erbringen, die gemäß Art. 1 Abs. 1 UA 2 VO (EWG) 1191/69 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. 2. Verkehrsunternehmen, deren Tätigkeit im Bereich der "Verkehrsdienste", die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i . S. der V0 (EWG) 1169/91 unterliegen, auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, können auch dann eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG erbringen, wenn sie zudem Gelegenheitsverkehr durchführen. 3. Die Berücksichtigung eines Antrags auf Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs.4 Satz 1 PBefG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufgabenträger die Initiative für die Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen ergriffen hat, bevor die Genehmigungsbehörde durch öffentlich bekannt gemachte verfahrensleitende Festsetzungen wie Antragsfristen rechtssicher bestimmt hat, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Genehmigung der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen für neu zu vergebende Linienverkehrsstrecken gestellt werden können. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 1476/07 | |
| Rechtsgebiete: | ETV für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben vom 15. Dezember |
| Schlagworte: | Mehrarbeitsvergütung |
| Stichwort: | Gelegenheitsverkehr |
| Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 647/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, MTV für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes |
| Schlagworte: | Pauschallohnvereinbarung, Inhaltskontrolle, übliche Vergütung, Verfall |
| Stichwort: | Gelegenheitsverkehr |
| Leitsatz: | 1. Eine der AGB-Kontrolle unterliegende Vereinbarung, nach der durch den (arbeitsvertraglich vereinbarten) Wochen-/Monatslohn alle anfallende Mehrarbeit abgegolten ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat (Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Inhalt des Vertrags richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. § 612 Abs. 2 BGB gilt auch, wenn eine Vergütungsvereinbarung unwirksam ist (BAG vom 28.09.1994, AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985). Die tarifvertraglich vorgesehene Vergütung für Mehrarbeit ist nicht die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB, wenn der Arbeitgeber auch mit vergleichbaren Arbeitnehmern Pauschallohnvereinbarungen abgeschlossen hat. Sofern keine Tarfiverträge angewendet werden, entspricht vielmehr die Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bei Leistung von Mehrarbeit der Üblichkeit. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf tarifvertragliche Zuschläge für Mehrarbeit. 3. Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die vom Arbeitnehmer zu leistende regelmäßige Arbeitszeit und verweist der Arbeitsvertrag "im Übrigen" auf tarifvertragliche Regelungen, bestimmt sich nach diesen der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit. 4. Sehen die tarifvertraglichen Regelungen vor, dass Mehrarbeit durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden kann und zu vergüten ist, wenn sie bis zum 31.03. des Folgejahres nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen wurde, ist der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst am 31.03. des Folgejahres fällig. Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist läuft erst ab diesem Zeitpunkt. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 Sa 1958/07 | |
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