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Gelegenheitsursache

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 191/08 vom 14.05.2009

1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird.

2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hier dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 155/08 vom 22.04.2009

Der Nachweis, dass ein Polizeibeamter, der sich zur Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen in einem Umfeld aufgehalten hat, in dem zur fraglichen Jahreszeit mit dem Auftreten von Zecken zu rechnen ist, während dieser dienstlichen Verrichtungen von einer Zecke befallen wurde, ist geführt, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände - insbesondere der Schilderung des Ablaufs des dienstlichen Einsatzes und der in sich schlüssigen widerspruchsfreien Angaben des Beamten zu seinem Aufenthalt vor und nach dem Dienst - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte sich die am Morgen nach dem Dienst entdeckte noch kleine Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes zugezogen hat.

OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 38/05 vom 29.10.2008

1. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit i. S. des § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. voraus. Daran ist auch nach der zum 21.12.2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 31 BVG festzuhalten.

2. Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen.

3. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). Das gilt sowohl für das Vorliegen und das Ausmaß des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen.

4. Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 01.03.2007 - 2 A 9/04 - m. w. N.).

5. Bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden MdE sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" zu berücksichtigen. Bei ihnen handelt es sich um antizipierte Sachverständigengutachten, deren Beachtlichkeit im konkreten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sich zum einen daraus ergibt, dass eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewährleistet ist, wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Maßstäben beurteilt werden; zum anderen stellen die AHP ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung der GdB/MdE dar (im Anschluss an: BSG, Urt. v. 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205-211 m. w. N.).

6. Der Streitwert bei einer Klage auf Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG ist nach dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Unfallausgleichs zu bemessen.

7. § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F., wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, findet keine Anwendung bei einer Änderung der Bemessungsvorschriften.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 681/05 vom 08.07.2008

§ 44 Abs. 2 BeamtVG stellt eine abschließende gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, der daneben für eine Versagung von Unfallausgleich nicht mehr in Betracht kommt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 267/07 vom 24.10.2007

Kommt ein Ruhestandsbeamter einer auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gestützten Untersuchungsanordnung nach, so lässt sich aus der etwaigen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf die Untersuchungsergebnisse herleiten.

BSG – Urteil, B 2 U 1/05 R vom 09.05.2006

1. Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD-10; DSM IV) erforderlich.

2. Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit kann nur bejaht werden, wenn nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand ein Unfallereignis oder Unfallfolgen der in Rede stehenden Art allgemein geeignet sind, die betreffende Störung hervorzurufen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 329/04 vom 17.03.2005

Der Ausschluss von nicht überwiegend durch einen Unfall verursachten Schädigungen an den Bandscheiben gemäß § 2 III. (2) AUB 95 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Beruht die Invalidität auf der Schädigung einer Bandscheibe muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass dem Unfallereignis hieran ein Verursachungsanteil von über 50 % zukommt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 L 3542/00 vom 02.02.2005

Zu der Frage, ob bei einem lange Jahre im Rettungsdienst als Rettungsassistent eingesetzten Beamten ein Bandscheibenvorfall als Berufskrankheit und damit als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG angesehen werden kann.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-4 U 220/02 vom 03.06.2003

Hat der Versicherungsnehmer durch einen Sturz eine Kniegelenkstorsion erlitten und kommt es bei einer nachfolgenden Arthroskopie zu einer Infektion im Knie, die zur Invalidität führt, so ist nach § 287 ZPO davon auszugehen, dass die Dauerschädigung auf den Unfall und nicht - auch nicht teilweise - auf degenerative Veränderungen im Knie des bis zum Unfall beschwerdefreien Versicherungsnehmers zurückzuführen ist, selbst wenn die degenerativen Vorschäden bei der Operation diagnostiziert und mitbehandelt worden sind.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 25 U 225/00 vom 18.02.2003

1. Bei Bandscheibenschäden besteht nur ausnahmsweise Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung nach den AUB 88.

2. Es liegt erfahrungsgemäß fern, dass ein äußeres Ereignis die überwiegende Ursache eines Bandscheibenschadens war, wenn die entsprechende Körperregion keiner unmittelbaren Gewalteinwirkung mit äußeren Verletzungen oder Frakturen ausgesetzt war. Das gilt erst recht, wenn der Versicherungsnehmer (VN) schon vor jenem Ereignis degenerative Veränderungen am fraglichen Wirbelsäulensegment aufwies.

3. Unter solchen Voraussetzungen trägt der VN die Beweislast für einen Ausnahmefall im Sinne von § 2 III (2) AUB 88.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 4 U 79/02 vom 17.12.2002

1.

Hat der Versicherungsnehmer weder unmittelbar nach einem am 07.11.1996 erlittenen Autounfall noch während seiner stationären Behandlung bis zum 11.11.1996, sondern erst am 12.11.1996 über auf HWS-Probleme hindeutende Schmerzen geklagt und in Behandlung begeben und sind die zwischenzeitlich abgeklungenen Schmerzen Ende Januar 1997 massiv wieder aufgetreten, so ist unter Berücksichtigung seiner früheren Beschwerdefreiheit aufgrund einer Gesamtschau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO davon auszugehen, dass die Anfang März 1997 im Kernspintomogramm festgestellten Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule trotz starker degenerativer Vorschädigung durch den Unfall mit ausgelöst worden sind, weil es wenig plausibel ist, dass Beschwerden infolge leichtgradiger unfallbedingter Verletzungen abgeheilt und zufällig gerade dann durch verstärkte Beschwerden infolge degenerativer Veränderungen ersetzt worden sein sollten.

2.

Der Senat schätzt den Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung mangels konkreter Eingrenzungsmöglichkeiten auf 50 %, wobei es der Berücksichtigung der unfallunabhängigen degenerativen Vorschädigung nach § 10 (1) AUB 61 nicht entgegensteht, dass sie sich erst nach dem Unfall mit ausgewirkt hat.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1867/01 vom 05.07.2002

Es genügt für die Einhaltung der Jahresfrist einer unfallbedingt eingetretenen Invalidität nicht, dass in der ärztlichen Bescheinigung die Frage nach einer Invalidität mit einem einfachen "Ja" beantwortet wird, diese Invalidität auf eine chronischen Überlastung, bedingt durch ein Anlagenleiden (Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenverkürzung) zurückgeführt wird und letztlich das durch einen Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim Versicherungsnehmer.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 22.01 vom 18.04.2002

Sportunfall als bloße Gelegenheitsursache einer Achillessehnenruptur.

OLG-HAMM – Urteil, 20 U 200/99 vom 06.07.2001

Anspruchsmindernd nach § 10 I AUB 61 ist nur die Mitwirkung von "Krankheiten oder Gebrechen", soweit deren Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt. Dazu zählen, normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen im Sinne einer altersbedingten Veränderung des Körpers nicht.

Der Unfallversicherer muss deshalb darlegen und beweisen, dass unfallunabhängige Verschleißerscheinungen, die er nach § 10 I AUB 61 anspruchskürzend berücksichtigen will, über das altersgerechte Maß hinausgehen.

(hier: Verneint für einen degenerativen Bandscheibenvorschaden)

OLG-NUERNBERG – Urteil, 8 U 465/00 vom 03.08.2000

Zur Frage eines Unfalles im Sinne der AUB bei einem Bandscheibenvorfall infolge unkontrollierter Eigenbewegung des Versicherungsnehmers.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 155/07 vom 20.02.2009

BGH – Urteil, IV ZR 6/08 vom 28.01.2009

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 178/07 vom 17.04.2008

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 23/07 vom 31.01.2008

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 575/06 vom 16.05.2007

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 B 04.2722 vom 03.04.2007

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 5.05 vom 15.03.2007

BSG – Urteil, B 2 U 23/05 R vom 30.01.2007

BSG – Urteil, B 2 U 8/06 R vom 30.01.2007

OLG-KOELN – Urteil, 5 U 34/04 vom 20.12.2006

BSG – Urteil, B 2 U 26/04 R vom 09.05.2006

BSG – Urteil, B 2 U 40/05 R vom 09.05.2006

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 496/05 vom 12.04.2006

BSG – Urteil, B 2 U 27/04 R vom 12.04.2005

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-4 U 238/02 vom 02.09.2003


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