Die Streichung traditionell angewendeter Arzneimittel aus der sog. Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG wegen möglicher Risiken und Nebenwirkungen setzt nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG den begründeten Verdacht voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die bloße Erschütterung des Anscheins der Unbedenklichkeit reicht dazu nicht aus.
Die Aufnahme eines Stoffes bzw. einer Stoffkombination in die Traditionsliste nach § 109 a Abs. 3 AMG ist in entsprechender Anwendung von §§ 30 Abs. 1 Satz 1/25 Abs. 2 Nr. 5 AMG zurückzunehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass es bei dem Einsatz des Stoffes oder der Stoffkombination jenseits der therapeutischen Wirksamkeit zu schädlichen Wirkungen kommt, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.