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OLG-HAMM – Beschluss, 10 W 156/07 vom 16.06.2009

Rechtsgebiete:HöfeO
Schlagworte:Hofeszubehör, Geldvermögen
Stichwort:Geldvermögen
Leitsatz:1. Geldvermögen kann Hofeszubehör sein, soweit es zu den bis zur nächsten Ernte dienenden Betriebsmitteln zu rechnen ist.

2. Der Hoferbe ist nur insoweit privilegiert, als er den Hof in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt des Erbfalls befand, mit den dafür notwendigen Betriebsmitteln bis zur nächsten Ernte weiterführen kann. Er kann zu Lasten der weichenden Erben nicht verlangen, dass ihm Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, den Hof in einen früheren Zustand bei voller Eigenbewirtschaftung zu versetzen, auch wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheinen mag.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 10 W 156/07




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