Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach zweiter Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen einer in der Bewährungszeit begangenen, nicht einschlägigen, Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen).
Der Zulässigkeit der Sprungrevision nach § 335 StPO steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und mithin für den Fall der Berufung diese gemäß § 313 StPO der Annahme bedurft hätte.
Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl nach Nr. 3.4 der rheinland-pfälzischen Bleiberechtsregelung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 als auch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus.
Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl nach Nr. 3.4 der rheinland-pfälzischen Bleiberechtsregelung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 als auch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus.
Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist nur statthaft, wenn das Gericht die Urkunde in dem früheren Verfahren bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie ihm vorgelegt worden wäre. Ist die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, kann eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist errichtete Urkunde im laufenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB.
2. Das Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel 2005 war rechtmäßig, da eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB konkret drohte.
Eine mit einem Schuldspruch einhergehende Verwarnung unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe (§ 59 StGB) erfüllt nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung, wonach die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind.
Die Rechtslage seit 1. April 2003 unterscheidet sich damit von dem bis dahin geltenden früheren Rechtszustand. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. stellte seinerzeit allein darauf ab, ob ein Betroffener wegen bestimmter, im Einzelnen genannter strafrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen rechtskräftig verurteilt wurde. Hierunter fiel nach VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 S 822/96 -, DÖV 1997, 257 = NVwZ-RR 1997, 414) auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB.
Leitsatz Die Änderung einer verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat in eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen in der Berufungsinstanz verstößt gegen das Schlechterstellungsverbot.
Im Allgemeinen wird wegen des relativ geringen Unrechtsgehalts einer Straftat gemäß § 248 a StGB die Verhängung einer Geldstrafe zur Ahndung eines Diebstahls geringwertiger Sachen ausreichen.
Der Entschluss des öffentlichen Arbeitgebers, die Entscheidung über die endgültige Besetzung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht bis zum Abschluss eines gegen den favorisierten Bewerber anhängigen Strafverfahrens wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) zurückzustellen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Aus diesem Verhalten ergeben sich keine Ansprüche des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Setzt sich das Berufungsgericht in einem freisprechenden Urteil mit den belastenden Beweistatsachen und Indizien im Einzelnen auseinander und entkräftet es jeden der genannten Umstände im Hinblick auf seine Bedeutung für die Erfüllung des Tatbestands, so ist die Entscheidung gleichwohl rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht es unterlässt, die belastenden Umstände in einer Gesamtschau zu würdigen.
Ein Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und die erforderliche Approbation oder Erlaubnis nicht vorliegt und auch nicht erteilt werden kann.
1. Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet.
2. Auch Angaben bei einer (nur) informatorischen Befragung fallen unter das Verwertungsverbot des § 252 StPO.
1. Eine Duldung erlischt nach § 56 Abs. 4 AuslG bei der Ausreise eines geduldeten Drittausländers in einen Staat der Europäischen Union auch dann, wenn dieser Staat die Rückübernahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 vom 18.2.2002 (ABl EG Nr. 050 vom 25.2.2003) verlangen kann.
2. Kehrt ein Ausländer in einem solchen Fall aus freien Stücken und ohne dass seine Rückübernahme verlangt worden wäre, entgegen § 58 Abs. 1 AuslG wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so ist seine Wiedereinreise strafbar nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG.
Einem rechtskräftig ausreisepflichtigen Ausländer ist es grundsätzlich zuzumuten, bei der Vertretung seines Heimatlandes den Antrag auf einen Reisepass zu stellen, auch wenn er sich dadurch der Gefahr aussetzt, aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben zu werden.
1. Die Staatsanwaltschaft kann ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung nicht wirksam auf die durch das Amtsgericht angeordnete Ausnahme von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beschränken; der Prüfung des Berufungsgerichts unterliegt in einem solchen Fall der gesamte Rechtsfolgenausspruch.
2. § 69a Abs. 2 StGB lässt es nicht zu, ein konkretes Fahrzeug von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auszunehmen; auch die Beschränkung der Ausnahme auf bestimmte Tageszeiten findet im Gesetz keine Stütze.
1. Wird bei einer Versammlung ein in Zivil eingesetzter Polizeibeamter als "Spitzel" bezeichnet, ist bei der im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung die konkrete Gesamtsituation einzubeziehen.
2. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ist insbesondere zu berücksichtigen, ob auf ein vorangegangenes Verhalten des Polizeibeamten unmittelbar reagiert wurde. Die Bezeichnung stellt dann keine Beleidigung dar, wenn der Täter vom Verletzten provoziert wurde (sog. Gegenschlag).
Erhebt der Angeklagte Einspruch gegen einen Strafbefehl, in dem wegen einer Verkehrsstraftat als Nebenstrafe ein Fahrverbot angeordnet wurde, bedarf es eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO, wenn im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden soll.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung italienischer Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG.
Das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung österreichische Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 18 Abs. 1, § 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO.
Der Tatrichter kann nur in ganz extremen Ausnahmefällen als letztes Mittel zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs dem Angeklagten auferlegen, Beweisanträge künftig nur noch durch seinen Verteidiger stellen zu lassen. Aus der Begründung eines solchen Beschlusses muss sich ergeben, warum nach Ansicht des Tatrichters der Angeklagte sein Beweisantragsrecht bis zu diesem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich eingesetzt hat.
Die bloße Feststellung der übereinstimmenden Bewertung durch Tatopfer und Täter, ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei erfolgt, genügt für ein Absehen von Strafe nicht. Das Tatgericht muss vielmehr auch die wesentlichen Einzelheiten des Täter-Opfer-Ausgleichs feststellen, um erwägen zu können, ob diesem objektiv jenes Gewicht zukommt, welches § 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB für ein Absehen von Strafe voraussetzt.
Lässt eine Nebenbestimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung für den Ausländer klar und nachvollziehbar erkennen, dass der Bestand seines Aufenthaltsrechts von der Arbeitsaufnahme bei einem bestimmten Unternehmen abhängig sein soll, so liegt eine auflösende Bedingung der Aufenthaltsgenehmigung vor. Ein Verstoß hiergegen führt zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts und zur Straftat des unerlaubten Aufenthalts.
Wenn die Verwaltungsbehörde einem Waffensammler erlaubt, einen ganz bestimmten Typ einer Waffe zu sammeln, können hierunter bei einer technisch-wissenschaftlichen Ausrichtung der Sammlung oder bei einer Sammlung unter kulturhistorischen Aspekten auch solche Waffen als Sammlerstücke fallen, die nicht im Ursprungsland der Waffe gefertigt oder im von der Erlaubnis bestimmten Zeitraum tatsächlich verwendet wurden.