JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
| Rechtsgebiete: | VwVfG, GewO, SpielV |
| Schlagworte: | Anhörung, Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Bauartzulassung, Jackpot, sonstige Gewinnchance |
| Stichwort: | Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit |
| Leitsatz: | 1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat vom Spielhallenbetreiber bzw. Spielgeräteaufsteller ausgezahlt wird. Deren Aufstellung ist deshalb gemäß § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten (hier: Spielgeräte "Casino Life"). 2. Jackpotanlagen, die mit erlaubten Geldspielgeräten verbunden werden und über deren erlaubte Gewinnmöglichkeit hinaus nach dem Zufallsprinzip eine weitere, sonstige Gewinnchance in Form eines Jackpots in Aussicht stellen, sind gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Jackpotanlage nach Wahl des Aufstellers statt durch kostenpflichtiges Bespielen des Geldspielgeräts durch bloßen Geldein- und -auswurf am Geldspielgerät kostenlos - etwa zu Werbezwecken - betrieben werden kann (hier: "LAS VEGAS Jack-pot-System"). |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 128/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, RiL 77/388/EWG, GG, SächsKAG |
| Schlagworte: | Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, 7, 5 % des Spieleinsatzes, 7, 5 % des dreifachen Einspielergebnisses, Einspielergebnis |
| Stichwort: | Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit |
| Leitsatz: | 1. Die Vergnügungssteuer erfüllt nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer. 2. Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kann auch der Spieleinsatz sein. 3. Auch der weitere Einsatz von Geldbeträgen, die der Spieler gewinnt, aber ohne Auszahlung sofort wieder am Geldspielgerät einsetzt, ist ein willentlicher Aufwand des Spielers, der dem Charakter der örtlichen Aufwandsteuer entspricht. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 146/07 | |
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