1. Räumt ein Versicherungsunternehmen Arbeitnehmern für ein Baudarlehen einen Sonderzinssatz ein, so enthält die Bedingung, daß nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der für Versicherungsnehmer geltende höhere Zinssatz zur Anwendung kommt, keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer.
2. Eine tarifliche Ausschlußklausel, nach der vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen schriftlich geltend zu machen sind, erfaßt nicht Zinsforderungen aus Arbeitgeberdarlehn.
Aktenzeichen: 9 AZR 737/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 23. Februar 1999
- 9 AZR 737/97 -
I. Arbeitsgericht
Augsburg
- 3 Ca 2285/95 -
Urteil vom 03. April 1996
II. Landesarbeitsgericht
München
- 10 Sa 610/96 -
Urteil vom 26. Juni 1997
1. Der Arbeitnehmer kann Zinsen gemäß § 288 Satz 1 BGB aus dem Bruttobetrag des zugesprochenen Lohn- bzw. Gehaltsbetrages fordern. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 11.8.1998 - 9 AZR 122/95 ), wonach bis zur nachgewiesenen Abführung der Entgeltbestandteile (Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern) der Arbeitgeber zur Bruttozahlung und damit auch zur Verzinsung der Bruttoforderung verpflichtet ist.
2. Die Verpflichtung zur Verzinsung des Bruttobetrages besteht auch im Falle des § 288 Satz 2 BGB.
1. Wird ein Bescheid nach § 10 BetrAVG, auf den unter Vorbehalt Beiträge zur Insolvenzsicherung entrichtet worden sind, erfolgreich angefochten, entsteht allein dadurch kein Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen auf den Erstattungsbetrag ab Erhebung der Anfechtungsklage (wie Beschluß vom 4. Mai 1994 - BVerwG 1 B 26.94 Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 9).
2. Der wegen rechtsgrundlos entrichteter Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein schließt entsprechend § 818 Abs. 1 BGB die Erstattung gezogener Nutzungen ein.
3. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Pensions-Sicherungs-Verein rechtsgrundlos erlangte Beiträge als Betriebsmittel einsetzt und daraus Nutzungen zieht.
Urteil des 1. Senats vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 -
I. VG Köln vom 25.08.1994 - Az.: VG 5 K 3731/91 -
II. OVG Münster vom 30.09.1997 - Az.: OVG 24 A 5373/94 -
Die geltend gemachte Pflichtteilsverbindlichkeit ist beim Erben abweichend von der Rechtsauffassung im Urteil vom 17. Februar 1982 II R 160/80 (BFHE 135, 336, BStBl II 1982, 350) auch dann mit dem Nennwert als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen, wenn sie durch Übertragung eines Nachlaßgrundstücks an Erfüllungs Statt erfüllt wird.
1. Der Neunte Senat möchte die Auffassung vertreten, daß derArbeitnehmer als Gläubiger der Entgeltforderung die gesetzlichen Verzugs- und Prozeßzinsen im Sinne von §§ 288, 291 BGB vom Bruttobetrag der Forderung beanspruchen kann. Er weicht damit von der Rechtsprechung des Vierten Senats ab (z.B. in den Urteilen vom 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 - BAGE 42, 244, 258 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II; vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 295/83 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Presse). Er weicht damit auch von der Rechtsprechung des Zweiten, Fünften und Zehnten Senats ab, die sich dem Vierten Senat angeschlossen haben (Urteil vom 19. September 1991 - 2 AZR 619/90 -; Urteil vom 29. Mai 1991 - 5 AZR 288/90 -; Urteil vom 2. Dezember 1992 - 10 AZR 261/91 -, alle nicht veröffentlicht).
2. Der Neunte Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Zweite, der Vierte, der Fünfte und der Zehnte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten.
Aktenzeichen: 9 AZR 122/95 (A)
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 11. August 1998
- 9 AZR 122/95 (A) -
I. Arbeitsgericht
Nürnberg
Teilurteil vom 22. Februar 1990
- 4 Ca 6396/89 -
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Urteil vom 22. März 1994
- 6 Sa 371/90 -
Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG nicht ermächtigt, ohne Beschluß der Wohnungseigentümer Klage auf Rückzahlung des Lohnes gegen einen früheren Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erheben.
Aktenzeichen: 9 AZR 83/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. August 1998
- 9 AZR 83/97 -
I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 2 Ca 434/95 -
Urteil vom 17. Januar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 13 Sa 55/96 -
Urteil vom 19. Dezember 1996
1. Eine in einem Aufhebungsvertrag enthaltene Klausel, nach der alle gegenseitigen Forderungen erledigt sind, bewirkt nicht das Erlöschen des gekürzten Vollurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.
2. Die Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1, 2 BUrlG setzt voraus, daß der Arbeitgeber hinreichend erkennbar macht, er befreie den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Deshalb ist der Schluß unzulässig, daß mit einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung stets die Erfüllung des Urlaubsanspruchs verbunden ist.
Aktenzeichen: 9 AZR 43/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 09. Juni 1998
- 9 AZR 43/97 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 8 Ca 10427/94 -
Urteil vom 23. November 1995
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 416/96 -
Urteil vom 20. November 1996
Der im Verwaltungsprozeß obsiegende Kläger hat keinen Anspruch auf Prozeßzinsen, wenn nach dem Verpflichtungsausspruch die Geldschuld nicht beziffert ist oder rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.
Urteil des 2. Senats vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 -
I. VG Hannover vom 17.03.1994 - Az.: VG 2 A 351/92 -
II. OVG Lüneburg vom 08.07.1997 - Az.: OVG 5 L 3107/94 -
1. Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Daher sperrt § 105 Abs. 1 SGB VII nicht Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Schmerzensgeld.
2. Für eine durch den Tritt verursachte Steißbeinfraktur, verbunden mit sechswöchiger Krankschreibung und fünftägiger stationärer Nachbehandlung, können DM 3.000,-- als Schmerzensgeld angemessen sein.
1. Wird in einem Prozeßvergleich zugunsten beider Parteien ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen, ist damit regelmäßig eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs vereinbart.
2. Mit einem Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, wird festgestellt, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann.
3. Ist im Vorprozeß der Anspruch des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 2 des Vorruhestandstarifvertrags auf Rückzahlung zu Unrecht empfangenen Vorruhestandsgeld abgewiesen worden, so ist das für einen bereichungsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers präjudiziell, soweit dieser auf den vermeintlichen Anspruch des Arbeitgebers Rückzahlungen geleistet hat.
Aktenzeichen: 9 AZR 297/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 28. April 1998
- 9 AZR 297/96 -
I. Arbeitsgericht
Ulm
- 2 Ca 417/93 -
Urteil vom 26. Mai 1994
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 15 Sa 133/95 -
Urteil vom 26. Februar 1996
1. Erklärt eine teilzeitbeschäftigte Musikschullehrerin auf Veranlassung des Schulträgers sich auf einem für die Stundenplanung bereitgestellten Vordruck bereit, künftig eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden zusätzlich zu übernehen, so kann darin das Angebot auf Änderung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit liegen.
2. Erklärt sich der Schulträger mit dem von ihm veranlaßten Angebot "bis auf weiteres" einverstanden, so muß die Arbeitnehmerin das nicht als Ablehnung verbunden mit einem Neuantrag verstehen.
Aktenzeichen: 9 AZR 761/95
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 26. August 1997
- 9 AZR 761/95 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 14. August 1994
Koblenz - 2 Ca 1559/93 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. Mai 1995
Rheinland-Pfalz - 9 Sa 1178/94 -