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Geldschuld

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 106/08 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, GG
Stichwort:Geldschuld
Leitsatz:1. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich als Vermieterin gegenüber gewerblichen Mietern auch dann auf einen formularmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Mangel in der Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg besteht.

2. § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften auch dann unanwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.

3. § 539 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung auch dann nicht anwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.

4. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern und begründet keine Ansprüche Dritter.

5. Ansprüche eines Landes gegen den Bund aus Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG können an Private abgetreten werden.

6. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG begründet keine auf Freistellung gerichteten Ansprüche eines Landes gegen den Bund.

7. Zu den Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

8. Zur Frage, ob das Land Berlin öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, im Boden aufgefundene Kampfmittel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 8 U 106/08



LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 486/06 vom 02.02.2009

Rechtsgebiete:EGRL 2003/88, ILO-Convention 132, BUrlG, MTAng-BfA
Schlagworte:Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.01.2009, Rs. C 350/06 Schultz-Hoff, auf den Ausgangsfall
Stichwort:Geldschuld
Leitsatz:1. In richtlinienkonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hat - entsprechend dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (Rs. C-350-06) über die Auslegung von Art. 7 der EGRL 2003/88 - für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen zu gelten,

a) dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,

b) dass der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes verfällt, vielmehr der insbesondere aufgrund Erkrankung dem Arbeitnehmer nicht erteilte Urlaub zu späterer Zeit nachzugewähren ist,

c) dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs auch dann hat, wenn er dauerhaft arbeitsunfähig krank ist.

2. Soweit die Kammer in Anlehnung an die frühere BAG-Rechtsprechung bisher die Auffassung vertreten hat, dass der Erwerb von Urlaubsansprüchen im Urlaubsjahr erbrachte Arbeitsleistungen voraussetze, ist hieran aufgrund des Urteils des EuGH nicht festzuhalten.

3. Nachdem der EuGH die Wirkung seiner Entscheidung nicht eingeschränkt hat und diese das vorlegende Gericht bindet, kann jedenfalls im Streitfall dem Arbeitgeber kein Vertrauensschutz auf Anwendung der bisherigen Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugebilligt werden.

4. Für den tariflichen oder vertraglichen "Mehrurlaub" können - abhängig von hierfür aufgestellten Sonderregelungen - andere Bedingungen gelten. Es kann daher auch der Verfall des Mehrurlaubsanspruchs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, vorgesehen werden.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 486/06

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1073/08 vom 01.10.2008

Rechtsgebiete:TVöD, TVÜ, BAT, TVUmBw
Schlagworte:Tarifliche Weiterverweisungsklausel - und nach wirkungsloser Aufhebung einer in Bezug genommenen Tarifregelung
Stichwort:Geldschuld
Leitsatz:1. Eine in kirchlicher Trägerschaft stehende Einrichtung, die weiterhin mit dem BAT vergleichbare Regelungen über Orts- oder Sozialzuschläge anwendet, kann nach Ersetzung des BAT durch den TVöD nicht mehr als "sonstiger Arbeitgeber" i.S.v. § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden.

2. Mit der Tarifsukzession am 01.10.2005 ist die in einem Tarifvertrag (hier: § 9 Abs. 3 Buchst. b TV UmBw) erfolgte Verweisung auf die nach Maßgabe des § 29 B Abs. 7 BAT der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber hinfällig geworden.

3. Die nachträglich entstandene tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann zu schließen, wenn die Tarifvertragsparteien selbst im Zuge einer "redaktionellen Anpassung" (§ 2 Abs. 4 TVÜ-Bund) hiervon abgesehen haben.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 1073/08

LAG-KOELN – Urteil, 13 Sa 402/07 vom 10.07.2008

Rechtsgebiete:GewO
Schlagworte:Dienstwagen, Privatnutzung, Nutzungspauschale, Kürzung, Sachbezug, Pfändbarkeit
Stichwort:Geldschuld
Leitsatz:1. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens kommt im Fall der gewählten Nutzungspauschale nur insoweit in Betracht, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Nutzungsbefugnis eingeräumt hat. Zwar kann der Arbeitnehmer die Nutzungspauschale nicht anteilig um die Tage kürzen, an denen der Dienstwagen wegen Krankheit, Dienstreisen usw. nicht genutzt werden kann, wenn jedoch der Dienstwagen nicht den vollen Kalendermonat zur Verfügung steht, entfällt der diesbezügliche Monatsbetrag.

2. Die Vorschrift des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, wonach der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitentgelts nicht übersteigen darf, findet bei richtigem Verständnis ihres Schutzzweckes keine Anwendung auf den Fall der privaten Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 13 Sa 402/07


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