1. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich als Vermieterin gegenüber gewerblichen Mietern auch dann auf einen formularmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Mangel in der Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg besteht.
2. § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften auch dann unanwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.
3. § 539 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung auch dann nicht anwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.
4. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern und begründet keine Ansprüche Dritter.
5. Ansprüche eines Landes gegen den Bund aus Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG können an Private abgetreten werden.
6. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG begründet keine auf Freistellung gerichteten Ansprüche eines Landes gegen den Bund.
7. Zu den Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
8. Zur Frage, ob das Land Berlin öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, im Boden aufgefundene Kampfmittel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
1. In richtlinienkonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hat - entsprechend dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (Rs. C-350-06) über die Auslegung von Art. 7 der EGRL 2003/88 - für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen zu gelten,
a) dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
b) dass der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes verfällt, vielmehr der insbesondere aufgrund Erkrankung dem Arbeitnehmer nicht erteilte Urlaub zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
c) dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs auch dann hat, wenn er dauerhaft arbeitsunfähig krank ist.
2. Soweit die Kammer in Anlehnung an die frühere BAG-Rechtsprechung bisher die Auffassung vertreten hat, dass der Erwerb von Urlaubsansprüchen im Urlaubsjahr erbrachte Arbeitsleistungen voraussetze, ist hieran aufgrund des Urteils des EuGH nicht festzuhalten.
3. Nachdem der EuGH die Wirkung seiner Entscheidung nicht eingeschränkt hat und diese das vorlegende Gericht bindet, kann jedenfalls im Streitfall dem Arbeitgeber kein Vertrauensschutz auf Anwendung der bisherigen Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugebilligt werden.
4. Für den tariflichen oder vertraglichen "Mehrurlaub" können - abhängig von hierfür aufgestellten Sonderregelungen - andere Bedingungen gelten. Es kann daher auch der Verfall des Mehrurlaubsanspruchs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, vorgesehen werden.
1. Eine in kirchlicher Trägerschaft stehende Einrichtung, die weiterhin mit dem BAT vergleichbare Regelungen über Orts- oder Sozialzuschläge anwendet, kann nach Ersetzung des BAT durch den TVöD nicht mehr als "sonstiger Arbeitgeber" i.S.v. § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden.
2. Mit der Tarifsukzession am 01.10.2005 ist die in einem Tarifvertrag (hier: § 9 Abs. 3 Buchst. b TV UmBw) erfolgte Verweisung auf die nach Maßgabe des § 29 B Abs. 7 BAT der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber hinfällig geworden.
3. Die nachträglich entstandene tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann zu schließen, wenn die Tarifvertragsparteien selbst im Zuge einer "redaktionellen Anpassung" (§ 2 Abs. 4 TVÜ-Bund) hiervon abgesehen haben.
1. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens kommt im Fall der gewählten Nutzungspauschale nur insoweit in Betracht, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Nutzungsbefugnis eingeräumt hat. Zwar kann der Arbeitnehmer die Nutzungspauschale nicht anteilig um die Tage kürzen, an denen der Dienstwagen wegen Krankheit, Dienstreisen usw. nicht genutzt werden kann, wenn jedoch der Dienstwagen nicht den vollen Kalendermonat zur Verfügung steht, entfällt der diesbezügliche Monatsbetrag.
2. Die Vorschrift des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, wonach der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitentgelts nicht übersteigen darf, findet bei richtigem Verständnis ihres Schutzzweckes keine Anwendung auf den Fall der privaten Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens.
Aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 S. 1 Kraftfahrer TV Bund in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 2 S. 1 zu dieser Vorschrift folgt, dass jeder Tag einer Dienstreise, die nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat, pauschal mit 12 Stunden anzusetzen ist. Der Pauschalansatz ergibt sich aus § 3 Abs. 4 S. 1. Und in der Protokollnotiz Nr. 2 dazu ist definiert, wann eine "mehrtägige Dienstreise" im Sinne von § 3 Abs. 4 S. 1 vorliegt.
Die Dauer der Dienstreise oder etwa die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung während der Dienstreise spielen dabei keine Rolle. Ein Ansatzpunkt dafür, dass eine mehrtägige Dienstreise nur dann vorliege, wenn sie pro Tag mehr als 8 Stunden andauere findet sich im Tarifvertrag oder in der Protokollnotiz nicht. Ebenso wenig findet sich ein Anhaltspunkt für die Auffassung der Beklagten, dass zwar der Definition der mehrtägigen Dienstreise in der Protokollnotiz gefolgt werden könne, jedoch der pauschale Ansatz von 12 Stunden nach § 3 Abs. 4 S. 1 Kraftfahrer TV Bund nur dann möglich sei, wenn die Mindestdienstzeit 8 Stunden pro Tag betragen habe.
Grundsätzlich sind selbständige Realverbandsanteile Grundstücksbestandteile. Die Selbständigkeit der Anteile ist nicht gleichbedeutend mit deren Trennung vom Grundstück. Behauptet der Veräußerer eines Grundstücks die Personengebundenheit der angeblich nicht mitverkauften Realverbandsanteile, hat er zum Vorgang der Trennung vom Grundstück vorzutragen, da er hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist.
1. Bestätigen die Prozessbevollmächtigten der Parteien nach fernmündlich getroffener Einigung einander durch Briefwechsel einen gleichlautend ausformulierten Vergleichstext, ist jedenfalls dann, wenn die beiderseits erstrebte gerichtliche Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zum Ziel hat, dem Vergleichsgläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, regelmäßig ein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 16.01.1997, AP Nr. 14 zu § 779 BGB).
2. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Anfechtung eines Prozessvergleichs, kann der Anfechtende seine Anfechtungserklärung ausnahmsweise widerrufen, wenn hierdurch lediglich der Zustand, dessen Fortgeltung der Anfechtungsgegner reklamiert, wiederhergestellt wird.
3. Der Arbeitnehmer ist im Streit darüber, ob sein Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergegangen oder aufgrund Widerspruchs beim bisherigen Arbeitgeber verblieben ist, rechtlich nicht gehindert, sich mit dem bisherigen Arbeitgeber auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu verständigen. Hierin liegt keine zu Lasten des Betriebserwerbers wirkende (unzulässige) "Rücknahme" des Widerspruchs.
Die Leistung einer Kindertagesstätte besteht in der zeitweisen Betreuung des aufgenommenen Kindes und wird nicht nur von dem das Kind anmeldenden Elternteil, sondern von jedem in Anspruch genommen, der zur Betreuung des Kindes rechtlich verpflichtet ist, der also ohne die Leistung der Tageseinrichtung die Betreuung übernehmen müsste.
1. Der Verkäufer einer Eigentumswohnung, der dem Erwerber im Rahmen der Beratung eine "Musterrentabilitätsrechnung" vorlegt, in der die Aufwendungen für den Erwerb den Einnahmen gegenübergestellt werden, verletzt seine Beratungspflicht, wenn er bei dem für den Erwerber nach Abzug von Mieteinnahmen, Steuerersparnis etc. verbleibenden Eigenaufwand nicht unmissverständlich darauf hinweist, dass dieser Aufwand sich wegen kontinuierlich ansteigender Raten von Bausparverträgen, die zur Ablösung des den Erwerb finanzierenden Vorausdarlehens dienen, in den Folgejahren erhöhen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der dem Grundstückserwerb dienende Darlehensvertrag, aus dem sich das Ansteigen der Bausparraten ergibt, erst nach dem Vertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung geschlossen wird.
2. Tritt der Erwerber einer Eigentumswohnung einem Mietpoolvertrag bei, durch den er auch das Risiko des Leerstandes anderer Wohnungen der Anlage mit übernimmt, so muss bei der Berechnung des dem Erwerb dienenden Eigenaufwandes ein angemessener Abschlag von den Einnahmen oder ein Zuschlag bei den monatlichen Belastungen erfolgen. Der Veräußerer verletzt seine Beratungspflichten, wenn eine derartige Berücksichtigung des Mietpoolrisikos unterbleibt, der Mietpool vielmehr seit Erwerb strukturell unterdeckt ist, so dass die kalkulierten Mieteinnahmen nicht erreicht werden und von einem von Anfang an unrealistischen Eigenaufwand auszugehen ist.
1. Wird im Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge nicht global, sondern nur "ergänzend" verwiesen, unterliegen die in Bezug genommenen Tarifregelungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Ein Anspruch wird im Sinne einer tariflichen Verfallklausel auch dann schriftlich erhoben, wenn dies in Form einer E-Mail geschieht und der Empfänger keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Absender abgegeben ist.
3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist weder auf das Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums i.S.v. § 163 BGB i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB befristet, noch wird die Leistung "Urlaubsabgeltung" mit Ablauf dieser Fristen i.S.v. § 275 BGB unmöglich. Daher braucht der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch nicht binnenfristig gemäß § 286 Abs. 1 BGB anzumahnen, um eine "Ersatzabgeltung" zu erhalten.
4. Die Arbeitsvertragsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass der Mindesturlaubsanspruch durch Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsmangels nicht beschäftigt werden kann, erfüllt wird. Dass die arbeitsfreien Tage auch im Interesse des Arbeitnehmers lagen, macht sein Urlaubsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich.
5. Will der Arbeitgeber gegen einen Bruttoentgeltanspruch aufrechnen, hat er den pfändbaren Teil des Nettoverdienstes anzugeben. Andernfalls ist die Aufrechnung unzulässig, § 394 BGB i.V.m. § 850 e, § 850 c ZPO.
1. Soweit sich das aus der Versorgungszusage ergibt, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Einhaltung des (externen) Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung.
2. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen den Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges, zB durch Abführung von Beiträgen, in aller Regel nicht.
3. § 18a BetrAVG regelt die Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche umfassend: Soweit keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach Satz 2 vorliegen, verjähren Ansprüche nach Satz 1 in dreißig Jahren. Ansprüche auf Einhaltung eines betriebsrentenrechtlichen Durchführungsweges fallen nicht unter Satz 2 der Bestimmung.
1. Die Präjudizwirkung des einer Beitragsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) stattgebenden, rechtskräftigen Urteils schließt die erneute, selbständige Prüfung des Bestehens dieser Geldschuld in einem nachfolgenden Rechtsstreit aus, in dem die ZVK Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Sozialkassenbeiträge verlangt.
Bei der Entscheidung über den Zinsanspruch ist das Ergebnis des Beitragsrechtsstreits zu Grunde zu legen.
2. Ist ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt worden, an die ZVK Sozialkassenbeiträge zu zahlen, erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils nicht auf die Feststellung, dass der Betrieb des Arbeitgebers im Klagezeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden ist. Verlangt die ZVK in einem nachfolgenden Rechtsstreit Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Sozialkassenbeiträge nach Zinsvorschriften des VTV und bestreitet der Arbeitgeber, einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten zu haben, ist erneut zu beurteilen, ob der Betrieb des Arbeitgebers dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist.
Vorwurf der Unterschlagung von betrieblichen Geldern und Vereinbarung eines Darlehens zwecks Rückzahlung (Auslegung der Vereinbarung, Anfechtung); Darlegungs- und Beweislast für die Unterschlagungstatbestände, die von der Darlehensvereinbarung nicht erfasst wurden.
Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt, für ihn bestehe aufgrund der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, und muss danach der Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm früher oder später betriebsbedingt gekündigt wird, führt die vom Arbeitnehmer erklärte "vorzeitige" Eigenkündigung jedenfalls dann nicht zum Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn das vorzeitige Ausscheiden keine signifikante Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder wirtschaftliche Belastung auslöst.
Der Bürge kann sich auch nach geltendem Recht nicht auf Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn der Mangel in unverjährter Zeit gerügt, die Bürgschaft aber erst in verjährter Zeit in Anspruch genommen wird. Die Forderung aus der Gewährleistungsbürgschaft unterliegt grundsätzlich der Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn sich der Anspruch des Auftraggebers gegen den Unternehmer auf Nachbesserung in eine Geldschuld umgewandelt hat.
1. Erweckt der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Beiträgen zur Pflegeversicherung den Anschein, er stelle fest, dass er insoweit die Erfüllung der monatlichen Einzelansprüche nicht mehr schulde, ist gegen diesen formellen Verwaltungsakt die Anfechtungsklage statthaft und im Regelfall begründet.
2. Die Erfüllungswirkung einer Einbehaltung, soweit sie eine verkürzte Form der Verrechnung verlautbart, setzt eine gesetzmäßige Einbehaltungserklärung und das Bestehen einer Einbehaltungslage voraus. Dadurch gelten der Beitragsanspruch des Dritten gegen den Rentner und dessen Zahlungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes als insoweit erfüllt.
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (= Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG) dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen, insbesondere vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich festgelegten Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen?
2. Ist Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall einen Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht oder können einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorsehen, dass Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung nicht zusteht, wenn sie bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt sind und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2 bejaht:
Ist Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaubsjahr gearbeitet hat, oder entsteht der Anspruch auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit) oder unentschuldigtem Fehlen im gesamten Urlaubsjahr?
Beitrags- und Zinsanspruch auf Beiträge betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs sind auch dann vorzutragen, wenn der Beitragsanspruch bereits rechtskräftig tituliert ist.
Der auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Anspruch des Dienstherrn auf Erstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen ist kein Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; seine Geltendmachung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates.
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ gewährt einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, der nicht auf die Dauer von 2 Jahren beschränkt ist.
2. Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nach § 2 Abs. 3 TV ATZ sind nicht wirtschaftliche Gründe. § 2 Abs. 2 TV ATZ ist eine finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers immanent.
a) Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB.
b) Der gewerblich tätige Treuhänder darf ihm anvertraute größere Beträge in der Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der sie nur in dem gesetzlichen Mindestumfang für Einlagen in Höhe von 20.000 ¤ abgesichert sind.
In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.
1. Mit der Übertragung der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung auf den zuständigen Landesverband von Krankenkassen ist diesem die Rechtsmacht zugewiesen worden, die beteiligten Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zu verpflichten.
2. Die Krankenkasse kann im Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung keine gerichtliche Überprüfung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung erreichen.
3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen gegen eine Krankenkasse, die fällige Gesamtvergütungen nicht zahlt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BSG vom 20.2.1968 - 6 RKa 19/67 = SozR Nr 3 zu § 288 BGB).
4. Die Kassenärztliche Vereinigung hat Anspruch auf Prozesszinsen gegen eine Krankenkasse nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage auf Zahlung fälliger Gesamtvergütungen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt das nur für Klagen, die nach dem 28.9.2005 anhängig werden.
Die Vorschriften, die den Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs regeln, legen die Voraussetzungen für den Anspruch des Unternehmers abschließend fest. Für Vergleiche mit anderen, für Erwachsene geltenden Tarifen und die Voraussetzung eines stets in 25%iger Höhe zu gewährenden Rabatts für den Ausbildungsverkehr ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Genehmigungsbehörde den Ausbildungstarifen ohne weitere Bedingungen oder Auflagen gemäß § 39 PBefG zugestimmt hat und auch nicht durch eine Auflage gemäß § 45 a Abs. 4 PBefG auf eine bestimmte Preisgestaltung hingewirkt hat.
Eine formularmäßige arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Arbeitnehmer über die Vertragskonstruktion eines Darlehens uneingeschränkt zur Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten verpflichtet wird, ungeachtet einer etwaigen Betriebstreue und/oder ungeachtet einer Differenzierung bzgl. der Rückzahlungsverpflichtung danach, aus welchem Verantwortungs- und Risikobereich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringt, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB n.F. dar. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.
1. Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG handelt es sich um den im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses.
2. Bei fehlender Marktgängigkeit ist der gemeine Wert eines Tieres nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG gemäß § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachengericht zu schätzen.
3. Berechtigter der nach § 66 TierSG zu leistenden Tierseuchenentschädigung ist grundsätzlich der Eigentümer.
1. Ein Anspruch auf Prozesszinsen in analoger Anwendung des § 291 Satz 1 BGB besteht bei einer Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung einer Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts nur dann, wenn die Geldsumme der Höhe nach beziffert ist oder ihre Höhe allein rechnerisch ermittelt werden kann.
2. Die Notwendigkeit einer weiteren Rechtsanwendung zur Ermittlung der Höhe der Geldschuld schließt die Gewährung von Prozesszinsen aus.
3. Ein Zahnarzt, der die Zahnärztekammer Niedersachsen erfolgreich auf erstmalige Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer verklagt hat, kann grundsätzlich keine Prozesszinsen verlangen.