1. § 28 Abs. 3 WVG als wasserverbandsrechtliche Regelung über die Heranziehung eines Dritten (Nutznießers) zu den Kosten eines Wasser- und Bodenverbandes hindert die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht, wenn die Verbandssatzung den wasserverbandsrechtlichen Geldbeitrag mit dem wasserhaushaltsrechtlichen Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG identifiziert.
2. Weder einfaches Recht noch Verfassungsrecht stehen der gleichzeitigen Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG und zu einer landesrechtlichen Grundwasserabgabe entgegen.
3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
4. Die ordnungsgemäße Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfordert eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können.