JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Geldleistungsanspruch
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Vereinbarungsgemäß aufgelaufenes Zeitguthaben für Überstunden (Freizeitausgleich) wandelt sich bei Beendigung Arbeitsverhältnis nicht in Geldleistungsanspruch um, so die Freizeitnahme nicht durch schuldhaft verursachte Beendigung unmöglich gemacht ist, kein Geldleistungsanspruch anstelle Freizeitausgleiches bei behauptetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Unmöglichkeit der Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs eines infolge Krankheit arbeitsunfähigen Arbeitnehmers. |
| Stichwort: | Geldleistungsanspruch |
| Volltext: SAECHSISCHES-LAG - Urteil, 2 Sa 879/01 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, BGB, VwVG, VwVfG |
| Schlagworte: | Auslegung und Bestimmbarkeit von Willenserklärungen, Ausnahmefall, Billigkeitsvorschriften, bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, Ermessen, Erstattungsanspruch, Geldleistungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Koppelungsverbot, Lastenverteilung, Lebensunterhalt, Leistungsbescheid, politische Leitentscheidung, Regelversagungsgrund, Richtlinien, Schriftform, Solidarität, Sozialhilfe, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verpflichtungserklärung |
| Stichwort: | Geldleistungsanspruch |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Erstattungsanspruch gemäß § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 2. Zur Begründung des Anspruchs gemäß § 84 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung). 3. Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt. 4. Gegen Ansprüche gemäß § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar. Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - 5. Die Erstattungspflicht gemäß § 84 Abs. 1 AuslG erstreckt sich nur auf rechtmäßig erbrachte Aufwendungen. 6. Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinn liegt bei der Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel vor. 7. Zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen. Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - I. VG München vom 14.02.1996 - Az.: VG M 6 K 95.4573 - II. VGH München vom 17.07.1997 - Az.: VGH 12 B 96.1165 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 33.97 | |
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