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Geldabfindung des Bodeneigentümers.

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 5.97 vom 17.12.1998

Rechtsgebiete:GG, LwAnpG, FlurbG
Schlagworte:Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts, Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum, Geldabfindung des Bodeneigentümers.
Stichwort:Geldabfindung des Bodeneigentümers.
Leitsatz:Leitsätze:

§ 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht nicht dazu, bei Begründetheit der Klage neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Bodenordnungsplan aufzuheben und damit die Sache an die Ausgangsbehörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Zustimmung ist bedingungsfeindlich. Sie muß eindeutig und unmißverständlich abgegeben werden und darf keinen Zweifel darüber zulassen, daß statt einer Abfindung in Land eine Abfindung in Geld begehrt wird.

§ 58 Abs. 2 LwAnpG enthält hinsichtlich der Zulässigkeit einer überwiegenden oder vollständigen Abfindung eines Teilnehmers in Geld eine abschließende Regelung. Eine sinngemäße Anwendung flurbereinigungsrechtlicher Vorschriften mit dem Ziel, eine dem Grundsatz wertgleicher Abfindung in Land zuwiderlaufende Geldabfindung zu ermöglichen, kommt deshalb im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht in Betracht.

Urteil des 11. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 5.97 -

I. OVG Sachsen-Anhalt vom 08.04.1997 - Az.: OVG C 8 S 2/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 5.97




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