JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Geländeoberfläche
| Rechtsgebiete: | LBO |
| Schlagworte: | Veränderungen, Geländeoberfläche, Aufschüttungen, Wandhöhe, Nachbarschutz |
| Stichwort: | Geländeoberfläche |
| Leitsatz: | Veränderungen der Geländeoberfläche sind bei der Bemessung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 LBO nur dann beachtlich, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt. Aufschüttungen, die nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen, sind nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 sowie Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - ; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 60/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, HBO |
| Schlagworte: | Abstandsfläche, Abweichung, Baugenehmigung, Bauvorhaben, Doppelhaus, Einfügen, Geländeoberfläche, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, zweite Reihe |
| Stichwort: | Geländeoberfläche |
| Leitsatz: | Einzelfall, in dem eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren verbliebene Unklarheit, ob ein Bauvorhaben nachbarschützende Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsfläche wahrt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Nachbarn nicht gebietet, da die Unklarheit mit einfachen ergänzenden Maßnahmen des Bauordnungsrechtes behoben werden kann. Wird im rückwärtigen Teil eines Baugrundstücks ein Einfamilienwohnhaus an ein bereits im vorderen Grundstücksteil bestehendes Einfamilienwohnhaus angebaut, so handelt es sich weder um eine Bebauung in zweiter Reihe, noch um ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern um ein Einzelhaus mit zwei aneinander gebauten selbständigen Wohneinheiten. Auf Landesrecht gestützte örtliche Baugestaltungsvorschriften dürfen keine bodenrechtlichen Regelungen enthalten. Ergibt sich aus den Bauvorlagen eine Abweichung von der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsfläche und ist die Genehmigung einer solchen Abweichung nicht beantragt, so ist die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung materiell rechtswidrig. Die Festlegung der Geländeoberfläche ist eine wertende Entscheidung, bei der auch die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen sind und die im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht; eine Festlegung abweichend von der natürlichen Geländeoberfläche ist nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 TG 2610/04 | |
| Rechtsgebiete: | LBO |
| Schlagworte: | Geländeoberfläche, Wandhöhe, Flachdach, Begrünung, Aufschüttung |
| Stichwort: | Geländeoberfläche |
| Leitsatz: | Ein Flachdach wird auch durch Begrünung oder Aufschüttung nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand erscheint. Es ist dann unerheblich, ob es für diese Maßnahmen "rechtfertigende Gründe" im Sinne der Senatsrechtsprechung zur abstandsrechtlichen Berücksichtigung von Aufschüttungen gibt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 336/04 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Schlagworte: | Geländeoberfläche, Festlegung der Geländeoberfläche, Aufschüttung, Gelände, Oberfläche, Bestimmtheit, Hütte, Gerätehütte, Abstand, Grenzabstand, Wandhöhe, Höhe |
| Stichwort: | Geländeoberfläche |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO erfolgt dadurch, dass die maßgebliche Oberfläche abstrakt auf bestimmte Höhenmesspunkte festgesetzt wird. 2. Bei der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO muss die Behörde wegen der Auswirkungen auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigen. 3. Eine Genehmigung zur tatsächlichen Veränderung der Grundstücksoberfläche durch Aufschüttung oder Abgrabung kann nur dann auch eine wirksame Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO sein, wenn die Behörde eine solche Regelung treffen wollte und sich aus ihr die maßgebliche Größe mit hinreichender Bestimmtheit ergibt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10936/02.OVG | |
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