1. Während der Teilnahme am Streik ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Sieht ein Tarifvertrag die anteilige Kürzung einer Jahressonderzuwendung für alle Zeiten vor, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen" ruht, erfaßt eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks.
3. Da eine solche Kürzung nur die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung vollzieht, liegt in ihr keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik.
Aktenzeichen: 1 AZR 735/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 3. August 1999
- 1 AZR 735/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 1 Ca 445/97 -
Urteil vom 19. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 11 Sa 179/98 -
Urteil vom 27. April 1998