Die Voraussetzungen für eine nach § 73 BBesG i.V.m. §§ 1, 2 und 6 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands - 2. BesÜV - gekürzte Besoldung liegen nicht mehr vor, wenn ein Soldat in eines der alten Bundesländer versetzt wird, auch wenn dies nur zu Ausbildungszwecken geschieht.