Derzeit sind im Iran auch solche zum Christentum konvertierte Muslime verfolgungsgefährdet, die - ohne eine missionierende Tätigkeit zu entfalten oder eine herausgehobene Leitungsfunktion inne zu haben - dort lediglich ihren christlichen Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen.
Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Fall eines iranischen Staatsangehörigen, dem deshalb die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen sind, weil für ihn wegen seiner langjährigen, schon zur Schah-Zeit begonnenen Dienstzeit als Offizier in der iranischen Luftwaffe, seiner schon im Iran bekannt gewordenen regimefeindlichen Betätigung, seiner illegalen Ausreise und seines politischen Engagements in der monarchistischen Exilopposition die beachtliche Gefahr einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Spionage oder Landesverrats und einer hiermit einhergehenden unmenschlichen Behandlung besteht.
Eine Dienstzeit im öffentlichen Dienst gemäß § 39 Abs. 3 LVO NRW kann nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem kirchlichen Arbeitgeber geleistet werden.
Hat ein Lehrer als kirchlicher Bediensteter an einer öffentlichen Schule unterrichtet und begehrt die Anrechnung dieser Tätigkeit auf seine laufbahnrechtliche Probezeit, ist § 52 Abs. 4 LVO NRW analog anzuwenden.
Unterziehen sich gemischtstaatliche Parteien (deutsch und türkisch), beide islamischer Glaubenszugehörigkeit, neben der staatlichen Eheschließung einer religiösen Trauungszeremonie, in deren Vorfeld der Geistliche die Vereinbarung eines "mihri müeccel" in Geld herbeiführt, unterliegt die Beurteilung dieser Vereinbarung ebenso wie die Ehewirkung und das Scheidungsstatut dem deutschen Recht.
Die Ehefrau kann aus dieser Vereinbarung kein Forderungsrecht ableiten, weil es schon an einer Willensübereinstimmung und einem Rechtsbindungswillen fehlt, wenn die Vereinbarung der traditionellen Vorstellung und dem Willen des Geistlichen geschuldet war, der die islamische Hochzeitszeremonie sonst nicht durchgeführt hätte, und jede Partei mit ihr andere Vorstellungen verbindet.
Zur Rechtmäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr für Veranstaltungen einer Organisation, die für sich die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft in Anspruch nimmt ("Church of Scientology").
1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.
2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.
3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.
4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.
Nicht jede Bemühung einer Gemeinde, im Zusammenhang mit ihrer Bauleitplanung den Grundstückseigentümer zur Abtretung von Teilen seiner Flächen zu veranlassen, ist wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu missbilligen (Abgrenzung zu Nds. OVG, Urt. v. 21.7.1999 - 1 K 4974/97 -, NVwZ-RR 2000, 201 = BRS 62 Nr. 9; sog. Grundstücksbeschaffungsmodell).
Yeziden aus dem Irak müssen bei einer Rückkehr dorthin in der Regel auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen ihrer Religionszugehörigkeit individuell verfolgt zu werden.
Die gerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert in Niedersachsen bei Irakern regelmäßig daran, dass eine Abschiebung in den Irak wegen des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Juli 2004 für die meisten Personengruppen ausgeschlossen ist.
1. Der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands steht die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW nicht zu.
2. Übt eine Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG eine "Mischtätigkeit" aus, d.h. eine solche, die neben kirchlichen Zwecken i.S.d. § 54 AO auch anderen Zwecken dient, ist Voraussetzung für die persönliche Gebührenfreiheit, dass die betreffende Tätigkeit überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, in den von § 54 AO erfassten Bereich fällt.
1. Jeziden sind im Irak derzeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit weder von einer staatlichen noch einer quasi-staatlichen Verfolgung bedroht. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Gruppierungen gem. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte.
2. Ob ein aus den autonomen Kurdengebieten des Nordirak stammender Jezide (hier: Provinz Dohuk) im Fall einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit Einzelverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG zu befürchten hätte, bleibt offen, da ihm jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Geistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als Anstaltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören.
Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für Schiiten irakischer Staatsangehörigkeit und arabischer oder persischer Herkunft aus dem Südirak grundsätzlich rechtmäßig.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland ausgewiesenen Verurteilten von der Vollstreckung abzusehen, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Eine nicht aus der Hauptstadt Kabul stammende, unverheiratete und alleinstehende Mutter zweier nichtehelicher Kinder verschiedener Väter muss nach einem fast sechsjährigen Aufenthalt im wesentlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite, an ihr Geschlecht anknüpfende und wegen "unislamischen Verhaltens" konkret auf ihre Person zielende leibes-, lebens- und/oder freiheitsbedrohende Verfolgung befürchten.
1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete.
2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.
Ein Professor an der Evangelischen Theologischen Fakultät einer staatlichen Hochschule übt ein konfessionsgebundenes Amt aus. Sagt er sich öffentlich vom Christentum los, muss er es hinnehmen, wenn ihm auf Anregung der Landeskirche und der Fakultät anstelle des ursprünglichen konfessionsgebundenen Faches (Neues Testament) das dem bisherigen entsprechende religionswissenschaftliche Fach (Geschichte und Literatur des frühen Christentums) übertragen und er aus der Theologenausbildung ausgeschlossen wird.
1. Begeht bei einer Bürgermeisterwahl eine Fraktion zur Unterstützung ihres Kandidaten eine unzulässige Wahlbeeinflussung, findet der weite Prüfungsmaßstab für private, nicht der restriktive für amtliche Wahlbeeinflussung Anwendung.
2. Der Senat lässt offen, ob über die bislang anerkannten Fallgruppen unzulässiger Wahlbeeinflussung hinaus dann ein besonderer Prüfungsmaßstab gilt, wenn der erfolgreiche Bewerber selbst die unzulässige Wahlbeeinflussung - unmittelbar oder mittelbar - bewirkt hat.
Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG, wenn er durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Gruppierung unterstützt, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt, und wenn die dadurch eintretende Beeinträchtigung des friedlichen Miteinanders der Völker von einem entsprechenden Willen des Vereins getragen ist.
1. Die am 1.7.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks übt staatliche Macht aus, die Grundlage für eine mögliche politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG sein kann.
2. Die Gefahr einer an die (Vor-)Verfolgung durch das frühere irakische Regime anknüpfenden erneuten politischen Verfolgung durch die jetzige Regierung des Iraks ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Politische Verfolgung wegen ungenehmigter Ausreise oder Asylantragstellung droht Betroffenen daher nicht (mehr).
3. Mit den Erlässen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21.11.2003 und 29.7.2004, wonach irakischen Staatsangehörigen Duldungen zu erteilen bzw. erteilte Duldungen zu verlängern sind, ist eine der Vorgabe in § 54 AuslG vergleichbare Erlasslage entstanden, die eine verfassungskonforme Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG ausschließt.
4. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Sicherheitslage und die Versorgungslage im Irak derzeit als äußerst angespannt darstellt. Denn eine dabei bestehende Gefährdung ist, auch wenn sie sich als außergewöhnlich ("extrem") darstellt, jedenfalls nicht landesweit gegeben.
1. Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (wie BVerwG, Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 -, BVerwGE 105, 313, 318).
2. Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i). Im Falle der Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft kann deshalb auch die Frage, ob der Verein nach seinem Gesamtgebaren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, grundsätzlich nicht losgelöst von dem Willen des einzelnen Vereins und den Überzeugungen seiner Mitglieder beantwortet werden.
3. Auch nach aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen ist nicht erwiesen, dass die Scientology-Lehre von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt wird.
4. Die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (vgl. §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB) dienen maßgeblich dem Gläubigerschutz. Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck daher grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann jedoch insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1998, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 7, und vom 16.2.1995, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Geldleistungen an Schwerbehinderte für technische Hilfen und zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und f SchwbG im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben setzen die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 SchwbG nicht voraus und können daher grundsätzlich auch Geistlichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 SchwbG) bewilligt werden.
a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist.
b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung.
c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.
d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.
e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.
g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen nur der Wirksamkeitskontrolle.
h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.
1. Die Zugehörigkeit zu einer in Opposition zu der äthiopisch-orthodoxen "Staatskirche" unter dem im Jahr 1992 inthronisierten Patriarchen Abuna Paulos stehenden Kirchengemeinde im Exil (hier: äthiopisch-orthodoxe TEWAHIDO-Kirche in Deutschland) begründet jedenfalls dann nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung, wenn der betreffende Asylbewerber nicht dem Kreis kirchlicher Führungspersönlichkeiten, engagierter Priester und exponierter Laien der Kirchenopposition zuzurechnen ist, der in besonderer Weise als - auch - gegenüber dem gegenwärtigen EPRDF-Regime Äthiopiens kritisch eingestellt öffentlich wahrgenommen wird.
2. Im Übrigen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
1. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nicht nach kodifiziertem iranischem Strafrecht, jedoch nach islamischem Recht mit Strafe bedroht. Nach der im Iran geübten Rechtspraxis droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben die Gefahr, in asylrelevanter Weise nach religiösem Recht bestraft oder sonst verfolgt zu werden.
2. Das religiöse Existenzminimum eines in Deutschland vom moslemischen zum christlichen Glauben übergetretenen iranischen Staatsangehörigen ist im Falle der Rückkehr in den Iran auch dann gewahrt, wenn der Apostat dort seinen neuen christlichen Glauben ausüben und nicht verleugnen will.
Für die Beurteilung, ob eine religiöse Gemeinschaft Teilorganisation einer verbotenen Religionsgemeinschaft ist, gelten grundsätzlich keine anderen Maßstäbe als bei anderen Organisationen.