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geistige oder seelische Behinderung

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10575/06.OVG vom 21.07.2006

Rechtsgebiete:GG, EStG, BVO
Schlagworte:Beamter, Beihilfe, Kind, berücksichtigungsfähige Angehörige, Familienzuschlag, kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag, Familienzuschlag Stufe 2, Kindergeld, Kindergeldberechtigung, Einkommensteuerrecht, Selbstunterhalt, Leistungen, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente, Urteil, Rechtskraft, Bindung, Bindungswirkung, Finanzgericht, arbeitslos, körperliche, geistige oder seelische Behinderung, außer Stande zum Selbstunterhalt, Ausbildung, Einkommensgrenze, Analogie, Regelungslücke, Gleichheitssatz, Benachteiligung Behinderter, Fürsorgepflicht
Stichwort:geistige oder seelische Behinderung
Leitsatz:1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.

2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10575/06.OVG




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