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Geiselnahme

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Beschluss, III ZR 249/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, StGB
Stichwort:Geiselnahme
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Beschluss, III ZR 249/08



BGH – Beschluss, 3 StR 172/09 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Geiselnahme
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Beschluss, 3 StR 172/09

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 410/06.A vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, QRL
Schlagworte:individuelle Verfolgung, interner Schutz, Maschadow, Prognosemaßstab, Rückausnahmeklausel, russische Föderation, Terrorismusabwehr, Terrorismusvorbehalt, Tschetschenien, Tschetschenienkrieger
Stichwort:Geiselnahme
Leitsatz:1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen.

2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt.

3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten.

4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen.

5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden.

6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 410/06.A

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 455/06.A vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, QRL
Schlagworte:Existenzmöglichkeiten, Gruppenverfolgung, interner Schutz, russische Föderation, soziale Gruppe, Tscherkesse, Tschetschene
Stichwort:Geiselnahme
Leitsatz:1. Als Tscherkessen werden in der Russischen Föderation diejenigen Volkszugehörigen bezeichnet, die sich selbst "Adyge" nennen und zur westkaukasischen, abchasisch-adygischen Gruppe der autochtonen Kaukasussprachen zählen.

2. Tscherkessische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort auch noch im Zeitpunkt des 2. Tschetschenienkriegs gelebt haben, gehören zu der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier, die im 2. Tschetschenienkrieg von Seiten der russischen Sicherheitskräfte nicht anders als die dorther stammenden Tschetschenen behandelt worden sind.

3. Tscherkessischen Volkszugehörigen, die in Tschetschenien geboren worden sind, dort auch noch bis zum 2. Tschetschenienkrieg gelebt haben und bei denen ein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen nicht bekannt geworden ist, steht gemäß Art. 8 QRL im Zeitpunkt der gedachten Rückkehr in die Russische Föderation eine interne Schutzmöglichkeit in einer der drei Titularrepubliken der Adyge im Nordkaukasus (Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien oder Adyge) zur Verfügung.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UE 455/06.A


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