Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterGGeisel 

Geisel

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 13.08 vom 28.05.2009

1. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 KG beschränkt sich nicht auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen.

2. Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sind die Sach- und Geldmittel, die zur Behebung der Notlage unmittelbar dem Hilfsbedürftigen oder einem Dritten zugewandt werden.

3. Die Vorschriften des Auslandskostengesetzes finden auf den Auslagenersatzanspruch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG keine Anwendung.

4. Bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten.

OLG-DRESDEN – Beschluss, OLG Ausl 108/07 vom 25.08.2008

Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines tschetschenischen Volkszugehörigen an die Russische Förderation zum Zweck der Strafverfolgung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 344/08 vom 21.05.2008

Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern des Tatrichters beruhen, werden von der Neuregelung des § 67 d VI StGB nicht erfasst.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 11 B 9.06 vom 21.02.2008

Eine konsularische Hilfe i.S.d § 5 Abs. 1 Satz 1 KG auslösende Notlage muss nicht zwingend finanzieller Natur sein.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 20 B 1889/07 vom 01.02.2008

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Begehrens, das auf einen individuellen Rechtsanspruch darauf zielt, dass die Bundesrepublik Deutschland und ihre Organe generell, d.h. auch in Extremfällen, bei Betroffenheit des Antragstellers als Passagier eines von Terroristen entführten Flugzeuges dessen Abschuss nicht veranlasst, scheidet aus.

Es steht insoweit auch für regelmäßige Fugzeugnutzer keine irgendwie fassbare, den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter zeitweiliger Vorwegnahme der Hauptsache erfordernde und rechtfertigende weitergehende Gefahr als das allgemeine Lebensrisiko in Rede, das jedermann erfasst und das etwa auch das Risiko einschließt, am Boden Opfer eines von Entführern herbeigeführten Flugzeugabsturzes zu werden.

Im Übrigen besteht kein Anordnungsanspruch, weil das Rechtsschutzersuchen denkbare Extremfälle umfasst, für die in Anbetracht der entstehenden Pflichtenkollision eine gerichtliche Vorabbindung der verantwortlichen staatlichen Entscheidungsträger von Verfassungs wegen nicht erlaubt ist. Es verbleibt in der Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland und der für sie handelnden Personen, ob sie sich, gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines bloß entschuldigten Verhaltens, in den vorgestellten Extremsituationen für einen Abschuss des Flugzeuges entscheiden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2616/06 vom 10.01.2007

Das Aufenthaltsgesetz, das eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nur auf Antrag vorsieht, steht weder zu dem - gleichrangigen - Art. 8 EMRK noch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Widerspruch. Die Ausländerbehörde darf deshalb eine Ausweisungsverfügung erlassen, ohne zugleich von Amts wegen über eine Befristung zu entscheiden.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 184/05 vom 02.03.2006

Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch nur dann auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG stützen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die Gespräche würden zu nicht der Verteidigung dienenden Zwecken, etwa der Geiselnahme des Verteidigers zur Freipressung, missbraucht.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 185/05 vom 02.03.2006

Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch nur dann auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG stützen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die Gespräche würden zu nicht der Verteidigung dienenden Zwecken, etwa der Geiselnahme des Verteidigers zur Freipressung, missbraucht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 2885/04 vom 16.03.2005

1. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf familiäres Zusammenleben verschafft Ehegatten/minderjährigen Kindern im Ausweisungsverfahren des Ehemannes/Vaters dann nicht die für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, wenn die Ausweisung aufgrund der fortbestehenden Asylberechtigung sämtlicher Familienangehöriger im Bundesgebiet weder eine dauerhafte noch eine zeitweilige Trennung der Familie zur Folge hat.

2. Eine Abweichung von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG (entspricht § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG (entspricht § 53 AufenthG) nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72).

3. Auch bei Asylberechtigten, die auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden, können die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die mit der Ausweisung einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Folgen in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.

4. Bei Asylberechtigten, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass sie auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden (können) und sich der Eingriff in das Familienleben daher jedenfalls als geringfügig darstellt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 2599/04 vom 16.03.2005

1. Eine - tatbezogene - Ausnahme von der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (entspricht § 54 Nr. 3 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke der Vorschrift nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72 zur Ausnahmeprüfung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG).

2. Der generalpräventive Ausweisungszweck des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kommt auch gegenüber Nebentätern (Anstifter, Gehilfen) zum Tragen, weil die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis gerade auch das Rekrutierungsmilieu von Drogenstraftaten und damit den "Randbereich" der organisierten Drogenkriminalität erfassen soll.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 ARs 1/05 (Ausl) vom 16.02.2005

Bei Auslieferungsersuchen in Form eines Europäischen Haftbefehls kann die Rücküberstellung im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG regelmäßig sichergestellt werden durch eine Zusicherung des ersuchenden Mitgliedsstaats oder mit einer Erklärung der Bewilligungsbehörde im Zulässigkeitsverfahren, dass eine spätere Bewilligung der Auslieferung mit einer entsprechenden Bedingung verknüpft werden wird.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 201/04 vom 22.07.2004

1. Zur Vereinbarkeit der Ausweisung eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers, der wegen mehrfachen Handelns mit Heroin in nicht geringer Menge zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.

2. Zur notwendigen Beschleunigung des Widerspruchsverfahren bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung.

BGH – Beschluss, 5 StR 115/03 vom 17.06.2004

Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944 während der Besetzung Italiens durchgeführte Massenerschießung italienischer Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen deutsche Soldaten gerichteten Partisanenangriff.

BGH – Beschluss, 5 ARs (Vollz) 78/03 vom 03.02.2004

Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 973/03 vom 10.09.2003

Der dem Art. 39 Abs. 3 EG bzw. Art. 48 Abs. 3 EWGV nachgebildete Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 geht bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen regelmäßig nicht über den Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinaus.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 1 Ws 14/03 vom 12.08.2003

Zur Frage, ob die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen darf, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, dass der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks Freipressung als Geisel nimmt ?

EUG – Urteil, T-13/99 vom 11.09.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Person ist von einer Verordnung individuell betroffen, wenn diese angesichts der besonderen Bestimmungen des Einzelfalls ein spezifisches Recht berührt, auf das sich die Person berufen konnte.

Die Verordnung Nr. 2821/98 über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Virginiamycin, in der Gemeinschaft berührt, indem sie das Verfahren, das auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers zur erneuten Zulassung von Virginiamycin als Zusatzstoff in der Tierernährung eingeleitet worden war und in dem dieser Wirtschaftsteilnehmer über Verfahrensgarantien verfügte, beendet oder zumindest ausgesetzt hat, den Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer besonderen, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenden Rechts- und Sachlage. Dieser Umstand ist auch geeignet, ihn im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) zu individualisieren.

( vgl. Randnrn. 98-100, 104 )

2. Gemäß Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG) ist der Vorsorgegrundsatz einer der Grundsätze, auf denen die Umweltpolitik der Gemeinschaft beruht. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit treffen. Aus Artikel 130r Absätze 1 und 2 des Vertrages geht nämlich hervor, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit zu den umweltschutzpolitischen Zielen der Gemeinschaft gehört, dass diese Politik, die auf ein hohes Schutzniveau abzielt, u. a. auf dem Vorsorgegrundsatz beruht und dass die Erfordernisse dieser Politik bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden müssen. Außerdem sind nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) und nach ständiger Rechtsprechung die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft und müssen daher bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Gemeinschaftsorgane berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 114 )

3. Die Gemeinschaftsorgane können sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch nicht in Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) vorgesehene Maßnahmen, insbesondere durch Mitteilungen, selbst binden, sofern diese Maßnahmen Regeln enthalten, denen sich die von diesen Organen zu verfolgende Politik entnehmen lässt, und nicht von Normen des Vertrages abweichen. Unter solchen Umständen prüft der Gemeinschaftsrichter anhand des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ob die angefochtene Maßnahme im Einklang mit der Politik steht, die sich die Organe selbst durch den Erlass und die Veröffentlichung dieser Mitteilungen vorgegeben hatten.

( vgl. Randnr. 119 )

4. Wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, können die Gemeinschaftsorgane nach dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind.

Daraus folgt zunächst, dass die Gemeinschaftsorgane nach dem Vorsorgegrundsatz des Artikels 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG) eine vorbeugende Maßnahme bezüglich der Verwendung von Virginiamycin als Zusatzstoff in der Tierernährung treffen konnten, auch wenn das tatsächliche Vorliegen und die Schwere der mit dieser Verwendung verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen waren. Erst recht folgt daraus, dass die Gemeinschaftsorgane, um vorbeugend handeln zu können, nicht verpflichtet waren, abzuwarten, bis die nachteiligen Wirkungen der Verwendung dieses Produktes als Wachstumsförderer eintreten. So kann in einem Fall der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes, der definitionsgemäß bei wissenschaftlicher Ungewissheit gegeben ist, von einer Risikobewertung nicht verlangt werden, dass sie den Gemeinschaftsorganen zwingende Beweise für das tatsächliche Vorliegen des Risikos und die Schwere der potenziellen nachteiligen Wirkungen im Fall der Verwirklichung dieses Risikos liefert.

Eine vorbeugende Maßnahme darf jedoch nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorsorgegrundsatz in seiner Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter, dass eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden kann, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten in vollem Umfang nachgewiesen worden sind, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint.

Der Erlass auch nur vorbeugender Maßnahmen auf der Grundlage einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos wäre im Bereich der Zusatzstoffe in der Tierernährung ganz besonders unangemessen. In einem solchen Bereich kann es nämlich kein Nullrisiko" geben, da wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden kann, dass die Beigabe von Antibiotika in Tierfutter nicht mit dem geringsten - gegenwärtigen oder künftigen - Risiko verbunden ist. Zudem wäre eine solche Betrachtungsweise erst recht unangemessen in einer Situation, in der die rechtliche Regelung bereits als eine der möglichen Ausformungen des Vorsorgegrundsatzes ein Verfahren der vorherigen Zulassung der betreffenden Produkte vorsieht.

Der Vorsorgegrundsatz kann also nur in Fällen eines Risikos insbesondere für die menschliche Gesundheit angewandt werden, das, ohne auf wissenschaftlich nicht verifizierte bloße Hypothesen gestützt zu werden, noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte.

In einem solchen Zusammenhang stellt der Begriff Risiko" somit eine Funktion der Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für das von der Rechtsordnung geschützte Gut aufgrund der Verwendung eines Produktes oder Verfahrens dar.

Bei der Risikobewertung geht es folglich darum, den Grad der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Wirkungen eines bestimmten Produktes oder Verfahrens für die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potenziellen Wirkungen zu bewerten.

( vgl. Randnrn. 139-148 )

5. Im Rahmen der Risikobewertung müssen die Gemeinschaftsorgane den Risikograd - d. h. die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für die menschliche Gesundheit und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen - bestimmen, der ihnen für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und der, wird er überschritten, im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit trotz bestehender wissenschaftlicher Ungewissheit vorbeugende Maßnahmen erforderlich macht.

Zwar ist den Gemeinschaftsorganen eine rein hypothetische Betrachtung des Risikos und eine Ausrichtung ihrer Entscheidungen auf ein Nullrisiko" untersagt, doch müssen sie ihre Verpflichtung aus Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) beachten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, das, um mit dieser Vorschrift vereinbar zu sein, nicht unbedingt das in technischer Hinsicht höchstmögliche sein muss.

Die Bestimmung des für nicht hinnehmbar gehaltenen Risikograds hängt von der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalls durch die zuständige öffentliche Stelle ab. Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkung, die der Eintritt dieses Risikos auf die menschliche Gesundheit hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen.

Im Bereich der Zusatzstoffe in der Tierernährung haben die Gemeinschaftsorgane komplexe technische und wissenschaftliche Bewertungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist die Vornahme einer wissenschaftlichen Risikobewertung eine Vorbedingung für den Erlass jeder vorbeugenden Maßnahme.

Die wissenschaftliche Risikobewertung wird gemeinhin sowohl auf internationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene als wissenschaftliches Verfahren definiert, das darin besteht, eine Gefahr zu ermitteln und zu beschreiben, die Exposition zu bewerten und das Risiko zu bezeichnen.

Die zuständige öffentliche Stelle muss die wissenschaftliche Risikobewertung unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften wissenschaftlichen Experten übertragen, die ihr nach Abschluss dieses wissenschaftlichen Verfahrens wissenschaftliche Gutachten vorlegen.

Die Gutachten wissenschaftlicher Experten sind in allen Phasen der Konzeption und Durchführung neuer Rechtsvorschriften wie auch der Pflege der bestehenden Rechtsvorschriften von höchster Bedeutung. Die in Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, bedeutet nämlich, dass die Gemeinschaftsorgane gewährleisten müssen, dass ihre Entscheidungen unter voller Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten getroffen und auf die neuesten internationalen Forschungsergebnisse gestützt werden.

Somit müssen die wissenschaftlichen Gutachten über Fragen der Verbrauchergesundheit, um ihre Funktionen erfuellen zu können, im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz beruhen.

Im Rahmen der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes kann sich die Vornahme einer vollständigen wissenschaftlichen Risikobewertung wegen der Unzulänglichkeit der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als unmöglich erweisen. Die Durchführung einer solchen vollständigen wissenschaftlichen Bewertung erfordert nämlich unter Umständen eine sehr gründliche und langwierige wissenschaftliche Untersuchung. Soll dem Vorsorgegrundsatz nicht seine praktische Wirksamkeit genommen werden, kann aber die Unmöglichkeit, eine vollständige wissenschaftliche Risikobewertung vorzunehmen, die zuständige öffentliche Stelle nicht daran hindern, vorbeugende Maßnahmen - erforderlichenfalls auch sehr kurzfristig - zu treffen, wenn derartige Maßnahmen angesichts des Grades des Risikos für die menschliche Gesundheit, den die betreffende Stelle als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar festgelegt hat, unerlässlich erscheinen.

Die zuständige öffentliche Stelle muss die ihr obliegenden Verpflichtungen gegeneinander abwägen und sich entscheiden, ob sie abwarten soll, bis Ergebnisse einer eingehenderen wissenschaftlichen Untersuchung vorliegen, oder ob sie auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse handeln soll. Soweit es um Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit geht, hängt diese Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Risikograd ab, den die betreffende Stelle als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar festgelegt hat.

Dabei muss die von wissenschaftlichen Experten vorgenommene wissenschaftliche Risikobewertung der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermitteln, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann. Wenn sie keine willkürlichen Maßnahmen erlassen will, die auf keinen Fall durch den Vorsorgegrundsatz gerechtfertigt werden können, hat die zuständige öffentliche Stelle daher darauf zu achten, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen, auch wenn es sich um vorbeugende Maßnahmen handelt, auf eine wissenschaftliche Risikobewertung gestützt sind, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls so erschöpfend wie möglich ist. Trotz der bestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit muss diese wissenschaftliche Bewertung es der zuständigen öffentlichen Stelle erlauben, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten internationalen Forschungsergebnisse zu beurteilen, ob der Risikograd, den sie für die Gesellschaft für hinnehmbar hält, überschritten ist. Auf dieser Grundlage hat die betreffende Stelle zu entscheiden, ob der Erlass vorbeugender Maßnahmen geboten ist, und gegebenenfalls zu bestimmen, welche Maßnahmen ihr angemessen und erforderlich erscheinen, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern.

( vgl. Randnrn. 151-163 )

6. Die Gemeinschaftsorgane verfügen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen hinsichtlich der Definition der verfolgten Ziele und der Wahl des für ihr Vorgehen geeigneten Instrumentariums. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung eines solchen Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben.

Die Gemeinschaftsorgane verfügen insbesondere bei der Bestimmung des für die Gesellschaft für nicht hinnehmbar gehaltenen Risikograds über ein weites Ermessen.

Wenn eine Gemeinschaftsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Prüfungen vorzunehmen hat, bezieht sich das Ermessen, über das sie insoweit verfügt, in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der ihrem Vorgehen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände.

Daraus ergibt sich, dass die gerichtliche Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane diese Aufgabe erfuellt haben, beschränkt ist. In einem solchen Zusammenhang kann der Gemeinschaftsrichter nicht die Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Gemeinschaftsorgane, denen allein der Vertrag diese Aufgabe übertragen hat, durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Er hat sich vielmehr darauf zu beschränken, zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihres Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben.

( vgl. Randnrn. 166-169 )

7. Der Vorsorgegrundsatz erlaubt es den Gemeinschaftsorganen, im Interesse der menschlichen Gesundheit, aber auf der Grundlage noch lückenhafter wissenschaftlicher Erkenntnisse Schutzmaßnahmen zu erlassen, die - sogar erheblich - in geschützte Rechtspositionen eingreifen können, und räumt den Organen insoweit ein weites Ermessen ein.

Unter solchen Umständen kommt eine um so größere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

Die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, stellt somit eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen dar.

( vgl. Randnrn. 170-172 )

8. In einem rechtlichen Kontext, in dem das Gemeinschaftsorgan nicht an das vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss abgegebene wissenschaftliche Gutachten gebunden ist, beschränkt sich die Rolle eines Expertenausschusses wie des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass einer Entscheidung oder eines Gesetzgebungsakts führen soll, darauf, die Fragen, die ihm das zuständige Organ vorgelegt hat, mittels einer unter Berücksichtigung des Erkenntnisstands in dem betreffenden Bereich durchgeführten und begründeten Analyse der relevanten Tatsachen des jeweiligen Falles zu beantworten, um dem Organ das nötige Fachwissen zu vermitteln, damit es angemessen informiert ist, wenn es seine Entscheidung trifft.

Dagegen hat das zuständige Gemeinschaftsorgan zunächst für den Expertenausschuss die Sachfragen zu formulieren, die beantwortet werden müssen, damit es seine Entscheidung treffen kann, und sodann die Beweiskraft des von diesem Ausschuss abgegebenen Gutachtens zu beurteilen. Dabei muss das Gemeinschaftsorgan prüfen, ob die im Gutachten enthaltene Argumentation vollständig, kohärent und stichhaltig ist.

Will das Gemeinschaftsorgan von dem Gutachten abweichen, so muss es seine Beurteilung gegenüber der im Gutachten enthaltenen Beurteilung besonders begründen und dabei darlegen, aus welchen Gründen es von dem Gutachten abweicht. Das wissenschaftliche Niveau dieser Begründung muss dem des fraglichen Gutachtens zumindest ebenbürtig sein.

( vgl. Randnrn. 197-199 )

9. Auch wenn die Gemeinschaftsorgane nach den anwendbaren Rechtsvorschriften die Möglichkeit haben, die Zulassung eines Zusatzstoffs zu widerrufen, ohne zuvor ein wissenschaftliches Gutachten der zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse einzuholen, können sie, wenn sie besonders komplexe technische und wissenschaftliche Tatsachen zu bewerten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen und wenn gewährleistet ist, dass angemessene Garantien wissenschaftlicher Objektivität gegeben sind, als vorbeugende Maßnahme die Zulassung eines Zusatzstoffs widerrufen, ohne dass ihnen ein Gutachten des zu diesem Zweck auf Gemeinschaftsebene eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses zu den relevanten wissenschaftlichen Informationen vorliegt.

( vgl. Randnrn. 265, 270 )

10. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kann die Beurteilung durch die Gemeinschaftsorgane nur dann in Frage gestellt werden, wenn sie im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse, über die die Gemeinschaftsorgane zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts verfügten, irrig erscheint.

( vgl. Randnr. 324 )

11. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 2821/98 über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Virginiamycin, in der Gemeinschaft ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, die Richtigkeit der beiden vor ihm vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte zu beurteilen und die Beurteilung durch die Gemeinschaftsorgane, denen allein der Vertrag diese Aufgabe übertragen hat, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Da die Gemeinschaftsorgane davon ausgehen durften, dass sie über eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage bezüglich des Bestehens eines Zusammenhangs zwischen der Verwendung von Virginiamycin als Zusatzstoff in der Tierernährung und der Entwicklung von Streptograminresistenz beim Menschen verfügten, ist das bloße Vorhandensein gegenteiliger wissenschaftlicher Hinweise nicht geeignet, zu belegen, dass die Gemeinschaftsorgane die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben, als sie die Auffassung vertraten, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehe.

Die Gemeinschaftsorgane durften im Gegenteil davon ausgehen, dass schwerwiegende Gründe im Sinne von Artikel 3a Buchstabe e der Richtlinie 70/524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung vorlagen, die die menschliche Gesundheit betrafen und es rechtfertigten, Streptogramine der ärztlichen Anwendung vorzubehalten.

( vgl. Randnrn. 393, 402 )

12. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt jedoch im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG und 37 EG) übertragen. Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.

( vgl. Randnrn. 411-412 )

13. Dass die Gemeinschaftsorgane auf internationaler Ebene keine Maßnahmen gegen die Einfuhr von mit Virginiamycin als Wachstumsförderer erzeugtem Fleisch getroffen haben, kann nicht bereits die Gültigkeit des Verbotes der Verwendung dieses Produktes auf Gemeinschaftsebene berühren. Nachzuweisen wäre außerdem, dass die angefochtene Verordnung ohne ein solches Vorgehen als solche eine zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignete Maßnahme ist.

( vgl. Randnr. 433 )

14. Die Bedeutung des mit der Verordnung Nr. 2821/98 über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Virginiamycin, in der Gemeinschaft verfolgten Zieles, des Schutzes der menschlichen Gesundheit, kann sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. In diesem Rahmen ist dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dessen Gewährleistung die Verordnung bezweckt, gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen.

Im Übrigen gehört zwar das Recht auf freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, doch kann dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet.

( vgl. Randnrn. 456-457 )

15. Das Diskriminierungsverbot, das einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, untersagt, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Das Fehlen eines Vorgehens gegen die Verwendung anderer Stoffe kann, selbst wenn es rechtswidrig sein sollte, für sich allein nicht die Rechtmäßigkeit des Verbotes von Virginiamycin beeinträchtigen. Selbst wenn bewiesen wäre, dass die Zulassungen anderer Produkte ebenfalls widerrufen werden müssten, wäre damit nicht dargetan, dass die angefochtene Verordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot rechtswidrig ist, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt, denn das Diskriminierungsverbot begründet keinen Anspruch auf nicht diskriminierende Anwendung einer rechtswidrigen Behandlung.

( vgl. Randnrn. 478-479 )

16. Das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens, das auch dann beachtet werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt, lässt sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen, das zum Erlass einer Maßnahme allgemeiner Geltung führt. Dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist, ändert an dieser Feststellung nichts.

( vgl. Randnr. 487 )

BVERFG – Urteil, 2 BvE 6/99 vom 22.11.2001

1. Die Einordnung Deutschlands in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedarf nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung des Gesetzgebers.

2. Die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG, die keine Vertragsänderung ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Bundestags.

3. Die Zustimmung der Bundesregierung zur Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit darf nicht die durch das Zustimmungsgesetz bestehende Ermächtigung und deren verfassungsrechtlichen Rahmen gem. Art. 24 Abs. 2 GG überschreiten.

4. Der Bundestag wird in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt, wenn die Bundesregierung die Fortentwicklung des Systems jenseits der ihr erteilten Ermächtigung betreibt.

5. Die Fortentwicklung darf nicht die durch Art. 24 Abs. 2 GG festgelegte Zweckbestimmung des Bündnisses zur Friedenswahrung verlassen.

6. Das neue Strategische Konzept der NATO von 1999 ist weder ein förmlich noch ein konkludent zu Stande gekommener Vertrag.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 2401/99 vom 26.07.2001

Die nach Verurteilung wegen Heroinhandels auf § 47 Abs. 1 AuslG gestützte Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation mit schutzwürdigen familiären und sozialen Bindungen in Deutschland kann im Einzelfall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig sein, wenn eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist.

Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Ausländer die Muttersprache seiner Eltern noch in Grundzügen beherrscht.

Auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung kann der Ausländer in solchen Fällen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt.

BGH – Beschluss, 1 StR 182/01 vom 31.05.2001

Hat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich bemächtigt, kommt die Anwendung des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 StGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt und dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen.

BGH – Urteil, 3 StR 342/00 vom 30.03.2001

VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3

1. Die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB entwickelten Grundsätze zum Strafklagenverbrauch gelten auch für das Organisationsdelikt des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Fortführung von BGHSt 43, 312).

2. Erkenntnisse aus personenbezogenen Überwachungsmaßnahmen nach § 2 G 10 können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verfolgung eines Beschuldigten verwendet werden, gegen den sich die Anordnung nicht richtete, sofern die Erkenntnisse den Verdacht einer der in § 7 Abs. 3 G 10 genannten Katalogtaten betreffen.

BGH, Urt. vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 -
Hanseatisches OLG Hamburg

EUGH – Urteil, C-364/96 vom 14.05.1998

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 7 der Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, daß ein Sachverhalt, bei dem ein Pauschalreisender, der seine Unterbringungskosten vor der Reise an den Veranstalter gezahlt hat, aufgrund von dessen Zahlungsunfähigkeit gezwungen ist, diese Kosten noch einmal gegenüber dem Hotelier zu begleichen, weil er anderenfalls nicht das Hotel verlassen könnte, um seinen Rückflug anzutreten, unter dem Gesichtspunkt der Erstattung der gezahlten Beträge in den Geltungsbereich dieses Artikels fällt.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 1 Ws 17/09 vom 16.02.2009

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 1 Ws 18/09 vom 16.02.2009

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 1 Ws 19/09 vom 16.02.2009

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 1 Ws 20/09 vom 16.02.2009

BGH – Beschluss, StB 9/08 vom 07.08.2008

BGH – Beschluss, StB 10/08 vom 07.08.2008

BGH – Beschluss, StB 11/08 vom 07.08.2008

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1807/07 vom 19.02.2008


Seite:   1  2 


Weitere Begriffe

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Geisel - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum