1. Die Ausschlusswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die auf der Grundlage der Straßenbaulast durchgeführt worden sind.
2. Die Straßenbeleuchtung ist als eine selbständige öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und damit als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen, die nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt mit der Folge, dass der Beitragsausschluss des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA diese Teileinrichtung nicht erfassen kann.
3. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Verbesserung der Gehwegentwässerung ist wegen der speziellen Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA i. V. m. § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA ausgeschlossen; denn gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA erstreckt sich die Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrten ausschließlich auf die Gehwege und Parkplätze, während sie im Übrigen - also auch für die Entwässerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA - dem Land oder den Landkreisen obliegt.
1. Die Ausschlusswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die auf der Grundlage der Straßenbaulast durchgeführt worden sind.
2. Die Straßenbeleuchtung ist als eine selbständige öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und damit als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen, die nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt mit der Folge, dass der Beitragsausschluss des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA diese Teileinrichtung nicht erfassen kann.
3. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Verbesserung der Gehwegentwässerung ist wegen der speziellen Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA i. V. m. § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA ausgeschlossen; denn gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA erstreckt sich die Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrten ausschließlich auf die Gehwege und Parkplätze, während sie im Übrigen - also auch für die Entwässerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA - dem Land oder den Landkreisen obliegt.