1. In einem Bebauungsplan kann eine Fläche sowohl mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB/BBauG als auch mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB/BBauG belegt werden, wenn sich die beiden Festsetzungen gegenseitig nicht ausschließen, sondern auf einer Fläche gleichzeitig verwirklicht werden können.
2. Die Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB/BBauG hat zur Folge, dass die Fläche vom Grundstückseigentümer vorzuhalten ist; sie begründet dagegen noch keine Nutzungsrechte der Begünstigten.
3. Bei einer Baulast müssen Umfang und Inhalt der eingegangenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein. Dabei ist erforderlich, aber auch genügend, wenn die durch Baulast gesicherte Verpflichtung bei einer entsprechend § 130 BGB am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung sich so klar und unzweideutig ergibt, dass sie mit Hilfe einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden kann.