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Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 D 12/05 vom 24.04.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauNVO
Schlagworte:Normenkontrolle, Festsetzungsfindungsverbot, Einfacher Bebauungsplan, Wohnnutzung im Kerngebiet, Geschossflächenanteil, Gehrecht, Passage, Korridor
Stichwort:Gehrecht
Leitsatz:1. Festsetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können grundsätzlich nicht in einem einfachen Bebauungsplan getroffen werden. Sie setzen vielmehr voraus, dass der Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche ebenfalls festsetzt oder dass sich diese wenigstens mittelbar aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt.

2. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kann der Anteil der Geschossfläche für Wohnungen nicht von der tatsächlich errichteten Geschossfläche abhängig gemacht werden.

3. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erlaubt es nicht, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche deutlich breiter als im Ergebnis gewollt festzusetzen und in den textlichen Festsetzungen zu bestimmen, dass innerhalb dieser festgesetzten Fläche tatsächlich nur ein Teil für eine Passage benötigt wird. Dies läuft auf die Festsetzung eines Korridors für ein Gehrecht hinaus und verstößt gegen das Festsetzungsfindungsverbot.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 D 12/05



OVG-BERLIN – Urteil, OVG 6 A 12.03 vom 22.05.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, DSchG Bln
Schlagworte:Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Widerruf der Baugenehmigung (OVG 6 B 17.03), Bebauungsplan, Eintritt in das Bebauungsplanverfahren, Senatsverwaltung als Plangeber, Planrechtfertigung, (keine) Negativplanung, Angebotsbebauungsplan, Projektbebauungsplan, räumlicher Geltungsbereich, Gehrecht, Arkade, Arkadierung, Verkehr, Enteigung, enteignungsrechtliche Vorwirkungen, Träger öffentlicher Belange, TOB, Denkmalschutz, Landesdenkmalamt, Denkmalfachbehörde, Oberste Denkmalschutzbehörde, Abwägung, Abwägungsvorgang, Abwägungsdefizit, Abwägungsergebnis
Stichwort:Gehrecht
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag ist nicht deswegen zu verneinen, weil im Rahmen des Enteignungsverfahrens eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans stattfindet.

2. Der Plangeber darf einen Bebauungsplan auch nur für den Bereich aufstellen, in dem seinen städtebaulichen Vorstellungen zuwiderlaufende Bauabsichten der Eigentümer konkretisiert werden.

3. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen.

4. Das Landesdenkmalamt, dem als Denkmalfachbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 DSchG Bln die Aufgabe der Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zukommt, ist eine in besonderer Weise fachkundige Behörde.

5. Der Plangeber ist verpflichtet, den Grad der Betroffenheit eines öffentlichen Belangs von sich aus zu ermitteln. Er hat sich durch Nachfrage bei der fachkundigen Behörde zu vergewissern, ob an einer vor Einleitung des Aufstellungsverfahrens dargelegten Einschätzung festgehalten wird.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 6 A 12.03


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