Gibt eine Partei beim PKH-Antrag zur Durchführung der Berufung nicht hinreichend deutlich an, dass sie eine Begründung des PKH-Antrags noch nachreichen will und ist der Schriftverkehr so auszulegen, dass eine Berufungsbegründung erst nach erfolgter PKH-Gewährung gefertigt werden soll, stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn das Berufungsgericht nach Eingang der Akten erster Instanz und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist über den PKH-Antrag nach Aktenlage entscheidet.
Hebt die Behörde - statt einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO zu erlassen - einen Einberufungsbescheid wegen eines vor dessen Zustellung eingegangenen Kriegsdienstverweigerungsantrages im Wege der Rücknahme nach § 48 VwVfG auf, so handelt sie auch dann nicht treuwidrig, wenn sich dem Einberufungsbescheid etwa anhaftende weitere Rechtsmängel bis zum Gestellungstermin hätten korrigieren lassen.
Darlegung des Zulassungsgrundes einer Gehörsversagung, wenn das Übergehen in den Akten schriftlich festgehaltenen Beteiligtenvorbringens geltend gemacht wird.
1. An die Substantiierung der Begründung einer Besetzungsrüge, mit der geltend gemacht wird, ein Richter habe während der mündlichen Verhandlung zeitweilig geschlafen, sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unter Hinweis auf eine Erkrankung, die ihn reiseunfähig macht, einen Vertagungsantrag stellt, ist ein zwingender Vertagungsgrund nur dann anzunehmen, wenn er glaubhaft macht, dass er auch gehindert ist, sich im Termin - etwa durch einen Anwalt - vertreten zu lassen, oder Eigentümlichkeiten der Streitsache seine persönliche Anhörung erforderlich machen.
3. Als Prozesshandlung ist die Erteilung einer Terminsvollmacht im Grundsatz bedingungsfeindlich.
Die Gehörsrüge nach § 321 a IV ZPO ist unstatthaft, wenn das mit ihr fortzuführende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die ist auch dann der Fall, wenn ein zurückgewiesener Antrag auf Prozesskostenhilfe wiederholt werden kann.
1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3).
2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht.
3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt.
4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt.
5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.
Ein Vertrag über eine freiwillige Baulandumlegung, deren Kosten die Gemeinde übernimmt, ist nicht schon deshalb wegen Unangemessenheit der Gegenleistung (§§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nichtig, weil ein Eigentümer bei nahezu gleicher Größe von Einwurf- und Zuteilungsfläche die Zahlung eines Geldbeitrages in Höhe des vollen Umlegungsvorteils vereinbart und das rechnerische Flächenäquivalent dieses Beitrages mehr als dreißig Prozent der Einwurffläche beträgt.
1. Macht eine Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es über eine streitige Tatsache nicht alle hierzu benannten Zeugen, sondern nur präsente, nicht zum Termin geladene Zeugen vernommen hat, ist für die Begründetheit der Beschwerde von der Erheblichkeit der Beweistatsachen auszugehen.
2. Würde bei Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren (§ 72a Abs. 6 ArbGG) keine Möglichkeit bestehen, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, so ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7 ArbGG), wenn keine dem Revisionsverfahren vorbehaltene Rechtsfragen ersichtlich sind.
Eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 a ArbGG ist nicht an sich statthaft im Sinne von § 78 a Abs. 1 und 4 Satz 1 ArbGG und deshalb nach § 78 a Abs.4 Satz 2 ArbGG durch unanfechtbaren Beschluss (§ 78 a Abs. 4 S. 4 ArbGG) als unzulässig zu verwerfen, soweit gegen die Entscheidung, die mit der Gehörsrüge angegriffen wird, die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a Abs.3 Satz 2 Nr.3 ArbGG eröffnet ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne von § 78 a Abs. 1 Nr.1 ArbGG. Der Verwerfungsbeschluss erfolgt durch Alleinentscheidung des Kammervorsitzenden ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 a Abs.6 S.2 ArbGG).
Hat ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, das Landesarbeitsgericht habe in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Rechtsfrage nicht angesprochen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Inhalt des gesamten Rechtsgesprächs dargelegt wird.
Ob eine Nichterörterung von Rechtsfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sich als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen kann, hat der Senat nicht entschieden.
1. Eine "Gegenvorstellung" ist nur zulässig, wenn das Gericht noch befugt ist, seine angegriffene Entscheidung zu ändern.
2. Liegen die - insbesondere zeitlichen - Voraussetzungen des § 152a VwGO ("Gehörsrüge") vor, so ist die "Gegenvorstellung" als "Gehörsrüge" zu behandeln.
3. Seit der Ergänzung der Verfahrensordnung um die (fristgebundene) "Gehörsrüge" ist für die "Gegenvorstellung" oder eine "außerordentliche Beschwerde" im Übrigen kein Raum mehr; sie ist unzulässig.
4. Rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das (Ober-)Verwaltungsgericht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unterlässt, den Fall lediglich summarisch prüft und die Einzelheiten dem Hauptsachverfahren vorbehält.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verfahrensbeteiligten in einem asylrechtlichen Verfahren darauf verwiesen werden können, die Erkenntnismittelliste des Gerichts im internet einzusehen.
1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.
2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.
Rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht substantiiertes Vorbringen des Asylbewerbers über die Gefahr sippenhaftähnlicher politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zwar im Tatbestand des Urteils erwähnt, in den Entscheidungsgründen auf diese Gefahr aber mit keinem Wort eingeht und nicht festgestellt werden kann, dass dieses Asylvorbringen aus Gründen des materiellen oder des Verfahrensrechts unerheblich war und deshalb nicht berücksichtigt und nicht im Urteil erwähnt zu werden brauchte.