Die Höchstaltersgrenze von unter 25 Jahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.
Eine Auswahlentscheidung, die die Beförderung zum Ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 a. D) in der Funktion als Fachhochschuldozent betrifft, ist rechtswidrig, wenn ohne eine Bewertung der bereits ausgeübten und angestrebten Fachschuldozententätigkeit ausschlaggebend auf das außerhalb des Dienstes erfolgreich abgeschlossene Studium der Sozialpädagogik abgestellt wird.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BremLVO sind Qualifikationsanforderungen, die einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sind.
Ein Diplom-Jurist, der (lediglich) im gehobenen Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde steht, kann diese nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht vertreten.