1. Die Einziehung eines Vertriebenenausweises, die nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ausgesprochen wird, richtet sich nicht mehr nach § 18 BVFG a.F., sondern nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte.
2. Die gesetzliche Vermutung, daß ein zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gehörender Volksdeutscher das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, wird nicht allein dadurch widerlegt, daß sein nichtdeutscher Ehegatte im Vertreibungsgebiet eine gehobene, durch eine besondere Bindung an das dortige politische System gekennzeichnete berufliche Stellung innegehabt hat.
3. Die Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. ist auf den Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch nicht der Sache nach anwendbar.
Urteil des 9. Senats vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 46.96 -
I. VG Karlsruhe vom 06.05.1994 - Az.: VG 3 K 3447/93 -
II. VGH Mannheim vom 17.09.1996 - Az.: VGH 16 S 1956/94 -