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gehobene berufliche Position des Vaters

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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.97 vom 03.11.1998

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:Spätgeborene aus Rumänien, Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit deutsche Muttersprache, fehlender überwiegender Gebrauch der deutschen Sprache, gehobene berufliche Position des Vaters, Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen.
Stichwort:gehobene berufliche Position des Vaters
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (im Anschluß an BVerwGE 74, 336 und BVerwGE 102, 214).

2. Ist die deutsche Sprache die Muttersprache geworden, braucht sie im Aussiedlungsgebiet nicht zusätzlich als bevorzugte Umgangssprache benutzt worden zu sein.

3. Zum Begriff der Muttersprache.

4. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, wenn der Vater oder der Ehegatte der deutschen Volkszugehörigen im Aussiedlungsgebiet eine gehobene militärische Stellung innehatten.

Urteil des 9. Senats vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 -

I. VG Würzburg vom 23.01.1995 - Az.: VG W 8 K 93.1437 -
II. VGH München vom 17.06.1996 - Az.: VGH 24 B 95.955 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.97




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