1. Bei der Entscheidung, ob die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG als Rechtspflicht der Behörde vorgesehene Unterrichtung ausnahmsweise aus den in § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG normierten Gründen unterbleiben darf, steht der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Unterrichtung unterliegen in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung.
2. Eine Interpretation der Ausschlussgründe nach § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG hat die gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und das grundrechtlich verankerte Unterrichtungsinteresse des Betroffenen unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise zu berücksichtigen.
3. Eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht wegen einer Gefährdung des verdeckten Ermittlers gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. PolG setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kausal durch die Unterrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Beamten begründet wird (hier verneint).
4. Zur Fünf-Jahres-Frist des § 22 Abs. 8 Satz 2 4. Alt. PolG.
Der Wert der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nicht nach dem Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs, sondern danach, welches Interesse der Verurteilte hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist regelmäßig der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse muß überzeugend dargelegt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auskunftsanspruch besteht regelmäßig nicht.