Nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist die oberste Aufsichtsbehörde, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verweigerung der Aktenvorlage befugt ist, auch dann zu dem selbständigen Zwischenverfahren über die Verweigerung der Aktenvorlage beizuladen, wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren.