JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gehaltskürzung
| Rechtsgebiete: | LDO, LBG |
| Schlagworte: | Gehaltskürzung, Wahrheitspflicht, ärztliche Untersuchung, Dienstfähigkeit |
| Stichwort: | Gehaltskürzung |
| Leitsatz: | 1. Macht ein Beamter unwahre Angaben, ist es für die Frage einer Verletzung der ihm gemäß §§ 73 Satz 3, 74 Satz 1 LBG obliegenden Wahrheitspflicht unerheblich, ob er zur Äußerung verpflichtet war oder etwa im Blick auf eine Selbstbelastung oder den Persönlichkeitsschutz jede Angabe hätte verweigern dürfen; entscheidend ist, ob die Abgabe unwahrer Angaben geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn oder das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. 2. Das Gewicht eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht hängt auch davon ab, ob sich der Beamte durch die Abgabe unwahrer Angaben Vorteile verschafft oder es zumindest darauf abgesehen hat, ferner davon, ob dem Dienstherrn Nachteile entstanden sind. 3. Gehaltskürzung in einem Fall, in dem der Beamte im Rahmen der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit überwiegend vorsätzlich eine den Tatsachen nicht entsprechende Eigenanamnese abgegeben hat. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 17 S 15/02 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, BGB, DO NW, BDO |
| Schlagworte: | Aufrechnung, Billigkeitsentscheidung, Disziplinarmaßnahme, Gehaltskürzung, Minderung der Besoldung durch Disziplinarurteil, Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Kenntnis der Nichtschuld. |
| Stichwort: | Gehaltskürzung |
| Leitsatz: | 1. Dienstbezüge, die dem Beamten im Widerspruch zu einer Gehaltskürzung durch ein Disziplinarurteil ausgezahlt wurden, können auf besoldungsrechtlicher Grundlage zurückgefordert werden. 2. § 814 BGB gilt nicht bei der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge gemäß § 12 BBesG. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 2.01 | |
| Rechtsgebiete: | LDO |
| Schlagworte: | Mittelbarkeit der Beweisaufnahme, Nochmalige Zeugenvernehmung, Disziplinarmaßnahme, Zusätzliche Anordnung, Gehaltskürzung, Kürzungsbruchteil |
| Stichwort: | Gehaltskürzung |
| Leitsatz: | 1. Eine nochmalige Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren ist mit Blick auf den dort nicht durch ein Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten eingeschränkten Grundsatz der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme nur unter besonderen Voraussetzungen geboten. 2. § 15 LDO ist auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 3. Das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens kann sich nicht nur in der Laufzeit der Gehaltskürzung ausdrücken, sondern auch in dem gleichzeitig festzusetzenden Kürzungsbruchteil. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, D 17 S 11/01 | |
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